Besserer Schutz gegen Nadelstichverletzungen jetzt Pflicht
Gemeinschaftsinitiative SAFETY FIRST!
13. Juni 2006. Gestern hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die
Novelle der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) veröffentlicht.
Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen jetzt besser vor
Infektionen durch
Nadelstichverletzungen geschützt werden. Denn täglich gehen Ärzte, Ärztinnen
und
Pflegekräfte bei Verletzungen an benutzten Arbeitsgeräten das Risiko
ein, sich mit
dem HEP-B-Virus, dem HEP-C-Virus oder dem HI-Virus zu infizieren. Die Neufassung
der TRBA schreibt in festgelegten Arbeitsbereichen eine vollständige
Umstellung auf
verletzungssichere Instrumente vor. Weiterhin dürfen grundsätzlich
alle Tätigkeiten,
bei denen „Körperflüssigkeit in infektionsrelevanter Menge übertragen“ werden
können, nur noch mit Sicheren Instrumenten ausgeführt werden.

Neufassung schreibt Einsatz von sicheren Instrumenten vor
Die Kritik an dem Abschnitt 4.2.4 der Technischen Regel für Biologische
Arbeitsstoffe (TRBA
250) ist so alt wie die Richtlinie selbst. Sie sollte die Mitarbeiter vor Verletzungen
an scharfen
oder spitzen medizinischem Gerät und damit vor gefährlichen Infektionen
schützen. Viele
Arbeitgeber sahen sie bisher aber nicht als verbindlich an. Die Neufassung
schreibt jetzt den
Einsatz von Sicheren Instrumenten in bestimmten Bereichen unmissverständlich
vor. Dazu
zählen Rettungsdienst, Notaufnahme und Gefängniskrankenhäuser
sowie die Behandlung
von fremdgefährdenden Patienten und die Behandlung und Versorgung von
Patienten, die
durch Erreger der Risikogruppe drei (einschließlich 3**) oder höher
infiziert sind.
Weiterhin viel Aufklärungsarbeit notwendig
Sichere Instrumente müssen auch bei allen Tätigkeiten verwendet werden,
bei denen
Körperflüssigkeit in „infektionsrelevanter Menge“ übertragen
werden kann. An erster Stelle
zu nennen ist hier die Blutentnahme. Experten weisen aber darauf hin, dass
auch kleinste
und sogar unerkannte Nadelstichverletzungen ausreichen können, um den
Betroffenen zu
infizieren.
Die Initiative SAFETY FIRST! begrüßt die Novelle als Schritt in
die richtige Richtung.
Trotzdem ist weiterhin viel Aufklärungsarbeit notwendig. Denn die neue
TRBA erlaubt
Abweichungen von der Regel, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung
ein „geringes
Infektionsrisiko ermittelt wurde“.
Eine Einschränkung, die nach
Ansicht von Experten
unsinnig ist und an der klinischen Realität vorbei geht. Denn: „Die
Gefahr vor
Nadelstichverletzungen lässt sich, das belegen alle Studien, letztlich
nur durch Sichere
Instrumente minimieren. Zu diesem Ergebnis müsste eigentlich auch jede
einzelne
Gefährdungsbeurteilung kommen“, so Dr. Andreas Wittmann, Fachgebiet
Arbeitsphysiologie,
Arbeitsmedizin und Infektionsschutz der Bergische Universität Wuppertal.

Fact Sheet TRBA Novelle:
Unter Nadelstichverletzungen versteht man Schnitte oder Stiche an benutzten
medizinischen
Arbeitsgeräte, die mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten
von Patienten verunreinigt sein
können. Jede dieser Verletzungen kann das Risiko einer Infektion mit Hep-B-Virus,
Hep-C-Virus
oder HIV bergen. Ca. 500.000 dieser Unfälle passieren jährlich allein
in deutschen
Kliniken.
•
Einfache technische Schutzmaßnahmen, z.B. Sichere Instrumente, schützen
vor
Nadelstichverletzungen.
Richtlinien für den Arbeitgeber: Schutz vor Nadelstichverletzungen
ist Pflicht
Der Einsatz von Sicheren Instrumenten ist Pflicht. Um die gesetzliche Forderung
nach
Sicheren Instrumenten unmissverständlich zu unterstreichen, hat der Ausschuss
für
Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Mai diesen Jahres eine Verschärfung
der Technischen
Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 verabschiedet.
•
Die jetzt gültige Fassung der TRBA 250 verschärft die bisherige Formulierung,
(konventionelle Instrumente) „sollen ersetzt werden“ zu einem
klaren „sind
zu
ersetzen“.
Zusammenfassung: TRBA 250, Abschnitt 4.2.4.
Punkt 1:
Verpflichtend schreibt die TRBA 250 den Einsatz von Sicheren Instrumenten
in folgenden
Arbeitsbereichen vor:
•
Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch
Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert
sind
•
Behandlung fremdgefährdender Patienten
• Rettungsdienst und Notfallaufnahme
•
Gefängniskrankenhäuser
Punkt 2:
Grundsätzlich sind Sichere Instrumente bei allen Tätigkeiten einzusetzen,
bei denen „
Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen
werden können“. Explizit
nennt die TRBA 250 in diesem Kontext Blutentnahme und sonstige Punktionen
zur
Entnahme von Körperflüssigkeiten.
Hinweis: Experten weisen darauf hin, dass auch kleinste und sogar unerkannte
Nadelstichverletzungen zu Infektionen führen können.
Punkt 3:
Abweichungen von Punkt 2 sind möglich, wenn:
•
Gemeinsam mit dem Betriebsarzt ein geringes Verletzungs- bzw. geringes
Infektionsrisiko ermittelt wurde.
Bedingung hierfür ist:
•
Festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen
werden
•
Schulungen und jährliche Unterweisungen der Beschäftigten
•
Ein erprobtes und sicheres Entsorgungssystem für verwendete Instrumente
Hinweis: Experten betonen, dass diese Einschränkung an der klinischen
Realität vorbei
gehe. Denn: Die Gefahr vor Nadelstichverletzungen lässt sich, das belegen
Studien, letztlich
nur durch Sichere Instrumente minimieren. Zu diesem Ergebnis müsste auch
jede einzelne
Gefährdungsbeurteilung kommen.
Infokasten TRBA 250:
- Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 enthält
konkrete Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz, die sich nach
dem aktuellen Stand der Technik richten.
- Die TRBA 250 wird ausdrücklich in der Biostoffverordnung erwähnt
als
verbindliche Richtlinie für den Arbeitgeber, um Beschäftigte vor
Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
- Die Biostoffverordnung ihrerseits konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz.
- Wer die TRBA 250 nicht kennt oder einfach ignoriert, handelt der
Biostoffverordnung zuwider.
-
Konkret heißt das: Die Technischen Regeln werden von den Gerichten
wie vorweggenommene Sachverständigengutachten aufgefasst. Der
Arbeitgeber, der die Technischen Regeln umsetzt, handelt gemäß seiner
gesetzlichen Verpflichtung und verhält sich gesetzeskonform.
- Verantwortlich für die Umsetzung der TRBA 250 ist der Arbeitgeber.
- Die TRBA 250 werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(ABAS) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt. |
Quellen:
- Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
(14.06.2006)