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Neue Richtlinie schützt Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor Infektionen

Besserer Schutz gegen Nadelstichverletzungen jetzt Pflicht

Gemeinschaftsinitiative SAFETY FIRST!

Besserer Schutz gegen Nadelstichverletzungen jetzt Pflicht

13. Juni 2006. Gestern hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Novelle der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) veröffentlicht.

Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen jetzt besser vor Infektionen durch Nadelstichverletzungen geschützt werden. Denn täglich gehen Ärzte, Ärztinnen und Pflegekräfte bei Verletzungen an benutzten Arbeitsgeräten das Risiko ein, sich mit dem HEP-B-Virus, dem HEP-C-Virus oder dem HI-Virus zu infizieren. Die Neufassung der TRBA schreibt in festgelegten Arbeitsbereichen eine vollständige Umstellung auf verletzungssichere Instrumente vor. Weiterhin dürfen grundsätzlich alle Tätigkeiten, bei denen „Körperflüssigkeit in infektionsrelevanter Menge übertragen“ werden können, nur noch mit Sicheren Instrumenten ausgeführt werden.


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Neufassung schreibt Einsatz von sicheren Instrumenten vor

Neufassung schreibt Einsatz von sicheren Instrumenten vor

Die Kritik an dem Abschnitt 4.2.4 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) ist so alt wie die Richtlinie selbst. Sie sollte die Mitarbeiter vor Verletzungen an scharfen oder spitzen medizinischem Gerät und damit vor gefährlichen Infektionen schützen. Viele Arbeitgeber sahen sie bisher aber nicht als verbindlich an. Die Neufassung schreibt jetzt den Einsatz von Sicheren Instrumenten in bestimmten Bereichen unmissverständlich vor. Dazu zählen Rettungsdienst, Notaufnahme und Gefängniskrankenhäuser sowie die Behandlung von fremdgefährdenden Patienten und die Behandlung und Versorgung von Patienten, die durch Erreger der Risikogruppe drei (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind.



Weiterhin viel Aufklärungsarbeit notwendig

Weiterhin viel Aufklärungsarbeit notwendig

Sichere Instrumente müssen auch bei allen Tätigkeiten verwendet werden, bei denen Körperflüssigkeit in „infektionsrelevanter Menge“ übertragen werden kann. An erster Stelle zu nennen ist hier die Blutentnahme. Experten weisen aber darauf hin, dass auch kleinste und sogar unerkannte Nadelstichverletzungen ausreichen können, um den Betroffenen zu infizieren.

Die Initiative SAFETY FIRST! begrüßt die Novelle als Schritt in die richtige Richtung. Trotzdem ist weiterhin viel Aufklärungsarbeit notwendig. Denn die neue TRBA erlaubt Abweichungen von der Regel, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ein „geringes Infektionsrisiko ermittelt wurde“.

Eine Einschränkung, die nach Ansicht von Experten unsinnig ist und an der klinischen Realität vorbei geht. Denn: „Die Gefahr vor Nadelstichverletzungen lässt sich, das belegen alle Studien, letztlich nur durch Sichere Instrumente minimieren. Zu diesem Ergebnis müsste eigentlich auch jede einzelne Gefährdungsbeurteilung kommen“, so Dr. Andreas Wittmann, Fachgebiet Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin und Infektionsschutz der Bergische Universität Wuppertal.



Fact Sheet TRBA Novelle:

Fact Sheet TRBA Novelle:

Unter Nadelstichverletzungen versteht man Schnitte oder Stiche an benutzten medizinischen Arbeitsgeräte, die mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von Patienten verunreinigt sein können. Jede dieser Verletzungen kann das Risiko einer Infektion mit Hep-B-Virus, Hep-C-Virus oder HIV bergen. Ca. 500.000 dieser Unfälle passieren jährlich allein in deutschen Kliniken.

• Einfache technische Schutzmaßnahmen, z.B. Sichere Instrumente, schützen vor Nadelstichverletzungen.

Richtlinien für den Arbeitgeber: Schutz vor Nadelstichverletzungen ist Pflicht

Der Einsatz von Sicheren Instrumenten ist Pflicht. Um die gesetzliche Forderung nach Sicheren Instrumenten unmissverständlich zu unterstreichen, hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Mai diesen Jahres eine Verschärfung der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 verabschiedet.

• Die jetzt gültige Fassung der TRBA 250 verschärft die bisherige Formulierung, (konventionelle Instrumente) „sollen ersetzt werden“ zu einem klaren „sind zu
ersetzen“.


Zusammenfassung: TRBA 250, Abschnitt 4.2.4.

Punkt 1:

Verpflichtend schreibt die TRBA 250 den Einsatz von Sicheren Instrumenten in folgenden Arbeitsbereichen vor:

• Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind
• Behandlung fremdgefährdender Patienten
• Rettungsdienst und Notfallaufnahme
• Gefängniskrankenhäuser

Punkt 2:

Grundsätzlich sind Sichere Instrumente bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen „ Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können“. Explizit nennt die TRBA 250 in diesem Kontext Blutentnahme und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten.

Hinweis: Experten weisen darauf hin, dass auch kleinste und sogar unerkannte Nadelstichverletzungen zu Infektionen führen können.

Punkt 3:

Abweichungen von Punkt 2 sind möglich, wenn:

• Gemeinsam mit dem Betriebsarzt ein geringes Verletzungs- bzw. geringes Infektionsrisiko ermittelt wurde.

Bedingung hierfür ist:

• Festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden
• Schulungen und jährliche Unterweisungen der Beschäftigten
• Ein erprobtes und sicheres Entsorgungssystem für verwendete Instrumente

Hinweis: Experten betonen, dass diese Einschränkung an der klinischen Realität vorbei gehe. Denn: Die Gefahr vor Nadelstichverletzungen lässt sich, das belegen Studien, letztlich nur durch Sichere Instrumente minimieren. Zu diesem Ergebnis müsste auch jede einzelne Gefährdungsbeurteilung kommen.

Infokasten TRBA 250:

- Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 enthält konkrete Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz, die sich nach
dem aktuellen Stand der Technik richten.

- Die TRBA 250 wird ausdrücklich in der Biostoffverordnung erwähnt als verbindliche Richtlinie für den Arbeitgeber, um Beschäftigte vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

- Die Biostoffverordnung ihrerseits konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz.

- Wer die TRBA 250 nicht kennt oder einfach ignoriert, handelt der Biostoffverordnung zuwider.

- Konkret heißt das: Die Technischen Regeln werden von den Gerichten wie vorweggenommene Sachverständigengutachten aufgefasst. Der Arbeitgeber, der die Technischen Regeln umsetzt, handelt gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung und verhält sich gesetzeskonform.

- Verantwortlich für die Umsetzung der TRBA 250 ist der Arbeitgeber.

- Die TRBA 250 werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt.

Quellen:
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)


(14.06.2006)



Links zum Artikel:
    Gemeinschaftsinitiative SAFETY FIRST!






Ähnliche Artikel - weitere Informationen:
    Nadelstichverletzungen: Positionspapier des Deutschen Pflegerats
Forendiskussionen zum Thema:
    Nadelstichverletzungen - ein (un)erkanntes Problem?

Letzte Aktualisierung: 31.07.2010 Der Webcode dieser Seite lautet ZW0168

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