Nach meiner bisherigen Erfahrung kommt es immer noch in Deutschland gerade
in kleineren Krankenhäusern zu Unsicherheiten und Missverständnissen,
wenn es um die Diagnose Hirntod geht.
Wann tritt der Tod eines Menschen ein?
Welche Untersuchungen sind in welcher Reihenfolge durchzuführen, um den
Hirntod sicher zu diagnostizieren?
Welche Konsequenzen erwachsen aus dieser Diagnose?
Kommt eine Organspende in Frage?
Wenn ja, in welcher Form muss ein Einverständnis vorliegen und wer spricht
mit den Angehörigen?
Welche Aufgaben hat die Deutsche Stiftung Organtransplantation und wie kann
sie dem Klinikpersonal helfen?
Wie gestaltet sich die praktische Versorgung eines Organspenders auf der Intensivstation
und im OP?
Diese Fragen haben sich mir selber gestellt, als vor 2 Jahren nach langer Zeit die Diagnose Hirntod auf unserer Intensivstation gestellt worden war und über eine mögliche Organspende diskutiert wurde, die wir anschließend
auch realisierten.
Sowohl der ärztliche Dienst als auch wir Pflegenden waren vor eine für
uns völlig neue Herausforderung gestellt worden.
Mit dieser Arbeit möchte ich eine kleine Hilfestellung für alle
Kollegen / Kolleginnen geben, die erstmals hirntote Patienten und / oder Organspender betreuen. Sie soll eine Informationssammlung darstellen, erhebt aber keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Hirntod
Wann ist der Mensch tot?
Die Frage, wann der Mensch tot ist, ist wohl eine der schwierigsten Fragen der
Neuzeit.
War es in der Vergangenheit so, dass der Mensch gestorben war, wenn er aufgehört
hatte zu atmen und sein Kreislauf zum Erliegen gekommen war, so ist die Todesfeststellung
im Zeitalter der modernen Intensivmedizin immer schwieriger geworden. Heute
kann nahezu jedes Organ für einen mehr oder weniger langen Zeitraum künstlich
ersetzt werden. Jedes, bis auf das Gehirn. Daraus ergibt sich die elementare
Frage, was menschliches Leben ausmacht:
Ist es die Summe der Organe?
Oder ist das, was uns ausmacht, im Gehirn lokalisiert, ist also das "Ich",
das Wesen des Menschen mehr als eine funktionierende biologische Einheit?
Das Sterben ist der letzte Abschnitt des Lebens.
Der sterbende Mensch ist ein lebender Mensch.
Es gibt nur einen Tod des Menschen.
Leben und Tod besagen Verschiedenes, je nachdem, ob von Lebewesen, Organen,
Geweben oder Zellen die Rede ist. Das Lebewesen ist als Ganzheit mehr als die
Summe seiner Körperfunktionen. Begrifflich bestimmen lässt sich der
Tod des Menschen nur durch das Ende des Lebens. Der Mensch ist tot, wenn sein
Wesensmerkmal, die einzigartige untrennbare individuelle körperlich-geistige
Einheit unwiederbringlich zerstört ist (ANGSTWURM, 2000, 7-9).
Das Leben ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Selbsterhaltung. Jede einzelne
Zelle nimmt Nahrung auf, verstoffwechselt diese durch ihre Zellorgane und pflanzt
sich fort. Die Selbsterhaltung besteht darin, dass sich diese Zellorgane in
einem ständigen Kreislauf gegenseitig am Leben erhalten. Bei höher
entwickelten Lebewesen schließen sich diese Zellen zu Organen zusammen,
die sich innerhalb eines Organismus wiederum gegenseitig am Leben erhalten.
Fällt eines dieser Organe aus und wird nicht schnell genug ersetzt, sterben
unweigerlich alle anderen Organe ab, da sie die Aufgaben des ausgefallenen Organs
nicht kompensieren können. Das Gehirn (welches komplexe Organ- und Körperfunktionen
steuert) ist ein Organ und somit Teil dieser gegenseitigen Selbsterhaltung.
Wenn es zugrunde geht, hat dies ebenfalls den Gesamttod des Organismus zur Folge.
Kompliziert wird es, weil das Absterben ein sehr langsamer Prozess ist. Die
verschiedenen Zellen kommen unterschiedlich lange ohne Sauerstoff aus, somit
stirbt der Organismus nicht als Ganzheit plötzlich, sondern schleichend.
Ebenso können durch die Intensivmedizin zunehmend mehr Körperfunktionen
aufrechterhalten werden. Gelingt es bei einem Ausfall des Gehirns, die Funktion
des Atemzentrums zu ersetzten und sind alle anderen Organe intakt, dann kann
im biologisch-physiologischen Sinne der Organismus eines Menschen, für
eine gewisse Zeit, weiterleben (ROTH, 2000, 11-12).
Definition der Bundesärztekammer
"Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen
festgestellt. Wird vom Arzt ein äußeres sicheres Zeichen des Todes
festgestellt, so ist damit auch der Hirntod nachgewiesen." (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
95, 1998)
Somit stellt die Bundesärztekammer als höchste medizinische Instanz
klar, dass mit dem Hirntod der offizielle Tod des Menschen eingetreten ist.
"Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion
des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Dabei wird durch kontrollierte
Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten."
(DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 95, 1998)
Hiermit werden zugleich alle früheren Spekulationen, die sich mit einem
Teilhirntod - Konzept befasst haben, im Keim erstickt.
Die Bundesärztekammer hat nach §16 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes
vom 1. Dezember 1997 die Aufgabe, den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft zur Feststellung des Todes sowie des nicht behebbaren
Ausfalls des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes in Richtlinien
festzustellen. Dies sind verpflichtende Entscheidungsgrundlagen.
Stellungnahme der Kirchen
Die beiden größten deutschen Kirchen haben 1990 in einer Gemeinsamen
Erklärung ihrer jeweils höchsten Gremien, der Deutschen Bischofskonferenz
(DBK) und des Rates der Evangelischen Kirchen Deutschland (EKD), Stellung zum
Thema Hirntod und Organspende bezogen.
"...Der Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen. Mit
dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wieder zu erlangende
körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt. Der
unter allen Lebewesen einzigartige menschliche Geist ist körperlich ausschließlich
an das Gehirn gebunden. Ein hirntoter Mensch kann nie mehr eine Beobachtung
oder Wahrnehmung machen, verarbeiten und beantworten, nie mehr einen Gedanken
fassen, verfolgen und äußern, nie mehr eine Gefühlsregung empfinden
und zeigen, nie mehr irgendetwas entscheiden.
Nach dem Hirntod fehlt dem Menschen
zugleich die integrierende Tätigkeit des Gehirns für die Lebensfähigkeit
des Organismus: die Steuerung aller anderen Organe und die Zusammenfassung ihrer
Tätigkeit zur übergeordneten Einheit des selbständigen Lebewesens,
das mehr und etwas qualitativ anderes ist als eine bloße Summe seiner
Teile. Hirntod bedeutet also etwas entscheidend anderes als nur eine bleibende
Bewusstlosigkeit, die allein noch nicht den Tod des Menschen ausmacht..."
(DBK, EKD, 1990)
Es wird klar ausgesagt, dass mit dem Hirntod der Tod des Menschen eintritt und
das dieser aus religiöser Sichtweise zu akzeptieren ist.
Die Kirchen äußern sich zum Thema Organspende positiv:
"...Vom christlichen Verständnis des Todes und vom Glauben an die
Auferstehung der Toten kann auch die Organspende von Toten gewürdigt werden.
Dass das irdische Leben eines Menschen unumkehrbar zu Ende ist, wird mit der
Feststellung des Hirntodes zweifelsfrei erwiesen.
Eine Rückkehr zum Leben
ist dann auch durch ärztliche Kunst nicht mehr möglich. Wenn die unaufhebbare
Trennung vom irdischen Leben eingetreten ist, können funktionsfähige
Organe dem Leib entnommen und anderen schwerkranken Menschen eingepflanzt werden,
um deren Leben zu retten und ihnen zur Gesundung oder Verbesserung der Lebensqualität
zu helfen.
So verständlich es auch sein mag, dass mancherlei gefühlsmäßige
Vorbehalte gegen die Entnahme von Organen eines Hirntoten bestehen, so wissen
wir doch, dass bei unserem Tod mit unserem Leib auch unsere körperlichen
Organe alsbald zunichte werden. Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt
die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der
Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt.
Die respektvolle Achtung vor Gottes Schöpferwirken gebietet freilich, dass
der Leichnam des Toten mit Pietät behandelt und würdig bestattet wird.
Die Ehrfurcht vor den Toten ist eine Urform der Sittlichkeit. In allen Kulturen
zeigt sich die Haltung zum Leben auch in der Pietät vor den Toten. Die
Beerdigungsliturgie weist darauf hin: "Dein Leib war Gottes Tempel. Der
Herr schenke dir ewige Freude." So wird in Ehrfurcht Gott zurückgegeben,
was er gegeben hatte, und der Zuversicht Ausdruck verliehen, dass allein Gott
die Quelle des Lebens ist.
Zugleich kann in der Organspende noch über den Tod hinaus etwas spürbar
werden von der "größeren Liebe" (Joh 15,13), zu der Jesus
seine Jünger auffordert..." (DBK, EKD, 1990)
Entstehung der Todesdiagnostik
Die Auseinandersetzung mit dem Wesen und der Erscheinungsform des Todes ist
seid je her in der Menschheitsgeschichte in allen Kulturen von zentraler Bedeutung.
Die alten Ägypter lebten nach einem kardiozentrischen Weltbild,
alle Organe bis auf das Herz wurden nach dem Tod entfernt und der Leichnam mittels
Einbalsamierung konserviert.
Hippokrates (460 - ? v. Chr.) verkörperte eine frühe Blütezeit
der Medizin im klassischen Griechenland. Einige seiner ethischen Grundsätze
gelten noch heute. Einen besonderen Stellenwert besaß die Prognose einer
Erkrankung. Wurde diese als infaust angesehen, wurde die ärztliche Tätigkeit
beendet. Die Feststellung des Todes war dabei niemals ärztliche Aufgabe.
Platon (428 - 347 v. Chr.) sah in dem leiblichen Körper nur ein
vorübergehendes Vehikel der unverwüstlichen Seele. Der Tod stellte
nur eine Trennung von zeitweise verbundenen Elementen dar.
Aristoteles (384 - 322 n. Chr.) hingegen sagte, dass in der Person des
Menschen der leibliche Körper und seine Seele integriert seien. Für
ihn bedeutete der Herztod den Tod des Körpers und der Seele.
Galen von Pergamon (um 129 - ca. 199 n. Chr.) prägte in den folgenden
eineinhalb Jahrtausenden entscheidend die Medizin. Er mythologisierte den Todesbegriff,
indem er ihn mit Zuständen wie "Hysterie", "Asphyxie",
"Koma" oder "Katalepsie" vermischte, ohne seiner Definition
und Feststellung etwas Grundlegendes hinzuzufügen.
Bis in die Epoche der Aufklärung blieb die Feststellung des Todes
vage; sie beschränkte sich, insbesondere in Kriegs- und Epidemiezeiten,
auf einen mehr oder minder willkürlichen Ausschluss von "Lebenszeichen"
wie Herzschlag, Atmung oder spontane Bewegung.
Mitte des 18. Jahrhunderts gelangen die ersten erfolgreichen mechanischen
Wiederbelebungsversuche an Ertrunkenen, 1774 erfolgte die erste erfolgreiche
Wiederbelebung mittels elektrischer Herzstimulation.
Gleichzeitig wurden elektrische Reizexperimente an Körpern und Gehirnen
gerade Verstorbener möglich, diese zeigten als vermeintlichen Ausdruck
"vitaler Kraft" postmortale Muskelzuckungen, womit das Dogma des Herzstillstandes
als endgültiger Tod des Menschen in Frage gestellt wurde.
Die Angst vor einem lebendig begraben sein führte 1880 zu Erfindungen
wie dem "Rettungsapparat für begrabene Scheintote".
Erst im 20. Jahrhundert wurde der Individualtod als irreversibler Stillstand
von Kreislauf und Atmung definiert. Zugleich hat die Gerichtsmedizin die noch
heute gültigen sicheren Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre und Fäulnis)
festgelegt.
Ende der 1950er Jahre ist es mit der Entwicklung von Respiratoren möglich
geworden, den Verlust der Fähigkeit zu atmen, längerfristig maschinell
zu ersetzen. Mollaret und Goulon beschrieben 1959 erstmals einen
Zustand "unterhalb des Komas", den sie "Coma depassé"
nannten. Diese Patienten ließen trotz maschineller Beatmung und erhaltener
Herztätigkeit keinerlei Lebenszeichen des Gehirnes erkennen. Der Zustand
war irreversibel und führte zwangsläufig zum Herzstillstand. Im Laufe
der Jahre tauchten immer mehr dieser Fälle auf. Es wurde die Frage gestellt,
ob diese Patienten noch als lebend anzusehen waren und ob eine Weiterbehandlung
noch einen Sinn ergäbe.
Das Ad Hoc Committee of the Harvard Medical School to Examine the Definition
of Brain Death hat 1968 erstmals eine Beschreibung des Hirntod-kriteriums
vorgelegt, in dem der Begriff "Coma depassé" präzisiert
und mit dem Hirntod ein zusätzliches Todeskriterium eingeführt wurde.
Diese Definition gleicht bis auf wenige Ausnahmen bereits den heute gültigen
verpflichtenden Entscheidungsgrundlagen zur Hirntoddiagnostik (SCHLAK, ROOSEN,
2001, 10-13).
Hirntoddiagnostik heute
Die Diagnose des Hirntodes ist gesetzlich klar und bundesweit einheitlich geregelt.
Es gibt ein genaues und mehrfach abgesichertes Prozedere, das eingehalten werden
muss. Ansonsten kann und darf die Diagnose nicht gestellt werden.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist der zweifelsfreie Nachweis einer schweren primären,
d.h. direkten Hirnschädigung wie Blutungen, Tumore und schwere Schädel-Hirn-Verletzungen
oder einer sekundären, d.h. indirekten Hirnschädigung durch
Sauerstoffmangel als Folge des Versagens anderer Organe wie Herz und Lunge (SCHLAK,
ROOSEN, 2001, 28).
Patienten mit einer unklaren tiefen Bewusstlosigkeit dürfen bis zur zweifelsfreien
Klärung der Ursache nicht einer Hirntoddiagnostik unterzogen werden.
Bei Patienten im Schockgeschehen, bei mutmaßlichen Vergiftungen, Unterkühlungen,
Stoffwechselentgleisungen oder Vorbehandlung mit sedierenden Medikamenten muss
mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einer
dieser Faktoren in reversibler Weise an einer Hirnschädigung beteiligt
ist und somit die Hirntodfeststellung beeinflussen würde (SCHLAK, ROOSEN,
2001, 28).
Praktische Durchführung
Um einen eingetretenen Hirntod zweifelsfrei zu diagnostizieren und diesen auch
zu dokumentieren, wird der Patient von zwei Ärzten untersucht. Diese müssen
beide unabhängig von einem Transplantationsteam sein und mindestens einer
von ihnen muss eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von
schwerst- hirngeschädigten Patienten besitzen.
Im Rahmen der Hirntoddiagnostik wird als Erstes die tiefe Bewusstlosigkeit,
das Koma des Patienten, durch gezieltes Ansprechen bzw. dem Setzen von Schmerzreizen
geprüft. Weiter folgen die Überprüfungen des Ausfalls der Funktionen
der Hirnreflexe:
Lichtreflex der Pupillen: Die Pupillen sind mittelweit oder weit, oft anisokor.
Sie reagieren bei Lichteinfall nicht mit einer Verengung.
Cornealreflex: Das reflektorische Blinzeln bei Berührung der Hornhaut fehlt.
Okulozephaler Reflex (Puppenkopfphänomen): Die Augen bleiben bei einer
Drehung des Kopfes in der Ausgangsstellung, sie reagieren nicht mit einer langsamen
Gegendrehung.
Masseterreflex
Schmerzreaktion im Trigeminusbereich: Muskelzuckungen oder andere Abwehrreaktionen
des Körpers auf starke Schmerzreize im Gesicht bleiben aus.
Würgereflex: Reflektorisches Würgen bei Berührungen der hinteren
Rachenwand bleibt aus.
Hustenreflex: Hustenreaktionen beim Absaugen sind nicht mehr vorhanden.
Apnoetest: Nach einem durch die Beatmung künstlich herbeigeführten
Anstieg von O2 und CO2 stellt sich nach einer Diskonnektion vom Beatmungsgerät
keine Eigenatmungsaktivität ein.
Einige weitere Reflexe, die nicht direkt von der Funktion des Gehirns abhängig
sind, können bei intensivmedizinischen Maßnahmen erhalten bleiben.
Deren Auftreten ist aber kein Zeichen für eine, auch nur teilweise, erhaltene
Funktion des Gehirns. Zu diesen Reflexen zählen der Bauchdeckenreflex,
der Bizepssehnenreflex und/oder der Patellarsehnenreflex.
Ergänzende apparative Untersuchungen zur Hirntoddiagnostik sind ein EEG,
das über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Nulllinie aufzeigt,
eine zerebrale Angiographie, die einen zerebralen Zirkulationsstopp nachweist,
die Transcranielle Doppler-Sonographie, bei der die einzelnen großen Hirnarterien
bei einem Hirntod ein typisches Echo-Muster liefern, eine Hirnszintigraphie,
die mittels injizierter Radioaktivität durchblutete und nicht mehr durchblutete
Hirnareale aufzeigt, sowie die Ableitung evozierter Potentiale, bei der die
Antwortpotentiale im Rahmen des Großhirns und des Hirnstamms auf elektrisch
gesetzte Reize ausbleiben (SCHLAK, ROOSEN, 2001, 29-47).
Sämtliche Untersuchungsergebnisse werden in dem Hirntodprotokoll festgehalten,
welches jeder der beiden untersuchenden Ärzte getrennt voneinander ausfüllt.
Bei einer Übereinstimmung der beiden Protokolle ist damit der bestehende
Hirntod diagnostiziert.
Hirntodprotokoll
Protokoll zur Feststellung des Hirntodes, DSO
Transplantationsgesetz (TPG)
Der Weg zum Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz (TPG) ist am 25.06.1997 im Deutschen Bundestag
mit fraktionsübergreifender Mehrheit beschlossen worden und trat am 01.12.1997
in Kraft.
Es regelt die Spende und Entnahme menschlicher Organe, Organteile oder Gewebe
zum Zwecke de r Übertragung auf einen anderen Menschen sowie die Vorbereitung
und Durchführung dieser Maßnahmen und das Organhandelverbot. Es
kommt nicht zur Anwendung bei Blut, Knochenmark und fetalen Organen und Geweben.
In einer Soll-Bestimmung werden vor allem die Bundeszentrale für Gesundheitliche
Aufklärung und die Krankenkassen dazu aufgefordert, die Bevölkerung
über den Gesetzesinhalt aufzuklären und Organspendeausweise bereit
zu halten.
Weiterhin verpflichtet es die Krankenhäuser, potentielle Spender an das
zuständige Transplantationszentrum oder die DSO zu melden.
Die Todesfeststellung richtet sich laut TPG §3 nach den Richtlinien der
Bundesärztekammer, die die "Regeln, die nach dem Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft entsprechen" umsetzt (CONRAD, FEUERHACK,
2002, 64).
Im Folgenden möchte ich kurz und stichpunktartig einige Gesetzesentwürfe
aufzeigen, die schließlich zum TPG geführt haben.
Justizministerium, Entwurf 1978
Nach einer Empfehlung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 1974 sollte die
so genannte Widerspruchslösung favorisiert werden. Das heißt,
dass grundsätzlich jeder für eine Organspende in Frage kommt, wenn
er nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Kritiker wiesen auf weit reichende
Konsequenzen hin. Die Bundesregierung sah sich veranlasst, wegen der Umstrittenheit
des Vorhabens eine Denkpause vorzuschlagen
Erster Gesetzesentwurf 26.04.1979
Dieser scheiterte, weil Jochen Vogel (SPD) keine ausreichende Mehrheit für
die Widerspruchslösung zusammenbrachte.
Mustergesetzesentwurf 1989
Dieser kam zustande, da Mediziner aus folgenden Gründen eine gesetzlich
festgelegte Regelung wünschten:
1. Zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit bei steigender Anzahl von Transplantationen;
Fragen, ob es bei der Übertragung von Organen "stets mit rechten
Dingen zugehen würde".
2. Medienberichte aus dem Ausland über "Raubtransplantationen"
und "Ausschlachtungen" entführter Kinder in Lateinamerika.
3. Einführung einer Meldepflicht zur Erfassung potentieller Spender.
4. Unsicherheit bei allen Beteiligten.
Arbeitsgemeinschaft der Transplantationszentren: Entwurf 1990
Dieser Entwurf sah vor, dass die so genannte Informationslösung
zur Anwendung kommen sollte. Das bedeutet, dass bei festgestelltem Hirntod die
Angehörigen lediglich über eine Organentnahme informiert werden. Wenn
sie nicht innerhalb einer "angemessenen" Frist Widerspruch einlegen,
wird die Organspende durchgeführt. Dieses Model blieb Grundlage sämtlicher
Regierungsentwürfe.
Entwurf der Länder, November 1992
Dieser befasste sich unter anderem mit der Organverteilung. Die Vermittlung
bzw. Verteilung verfügbarer Spenderorgane sollte dabei einer zentralen
Einrichtung übertragen werden. In einer Expertenanhörung, bestehend
aus Ärzten, Krankenversicherungen, Patienten, politischen Parteien und
Eurotransplant (s.u.), wurde dieser Vorschlag im Dezember negativ eingeschätzt.
Musterentwurf der Länder: zweite Fassung, April 1993
Hier hieß es, das Problem sei durch die Stiftung Eurotransplant umfassend
und zweckmäßig geregelt.
Musterentwurf der Länder: dritte Fassung, Juni 1994
In dieser letzten Fassung erschien schließlich wieder die Forderung
nach einer zentralen Meldestelle, die die Organe nach den Regeln der medizinischen
Wissenschaft an geeignete Empfänger vermitteln sollte.
Landesgesetz in Bayern und Rheinland-Pfalz, 1994
Im Sommer wurde ein Gesetz auf den Weg gebracht das die Widerspruchslösung
favorisierte. Zwei Monate nach Bekannt werden wurde es aber aufgrund bundesweiter
Proteste wieder zurückgezogen.
Grundgesetzänderung, 27.10.1994
Hier wurde durch ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes die Voraussetzung
einer bundesweit einheitlichen Regelung geschaffen. Bei der bis dato gültigen
Gesetzgebungskompetenz für das Gesundheitswesen auf Länderebene
bestand die Möglichkeit, dass einzelne Landesregierungen aus dem Musterentwurf
für die Organtransplantation ausscherten. Mit der Verabschiedung der
Grundgesetznovelle änderte sich Art. 74 Nr. 26 GG (konkurrierende Gesetzgebung
zwischen Bund und Ländern). Dem Bund wurde unter anderem das Gesetzgebungsrecht
für "Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben"
übertragen.
Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzesentwurf vom 17.03.1995
Hier wurde der Öffentlichkeit ein Entwurf vorgelegt, der die Informationslösung
durch die erweiterte Zustimmungslösung ersetzte. Dies bedeutet,
dass eine Organspende nur dann erlaubt ist, wenn der Spender zu Lebzeiten ausdrücklich
zugestimmt hat (enge Zustimmungslösung) oder die Angehörigen
stellvertretend ihre Zustimmung geben (erweiterte Zustimmungslösung).
Bundestag: Expertenanhörung, 1995
Ende 1995 wurde in einer öffentlichen Expertenanhörung vor dem Gesundheitsausschuss
und dem Rechtsausschuss des Bundestages das Problem der Todesbestimmung thematisiert.
Teile der SPD-Bundestagsfraktion waren der Auffassung, der Hirntod könne
nicht als definitiver Todeszeitpunkt gewertet werden; damit müsse eine
enge Zustimmungslösung gefordert werden. Daraufhin klammerte das
Gesundheitsministerium in einem gemeinsamen Gesetzesentwurf der Fraktionen der
Regierungskoalition und der SPD die Frage der Zulässigkeit von Organentnahmen
zunächst aus. Der "nicht behebbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen"
wird im Entwurf als zwingend vorausgesetzt, aber nicht explizit als Todeskriterium
bezeichnet.
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss, 15.01.1997
Hier wurden einerseits "verfassungsrechtliche Probleme der Organverpflanzung
im Verhältnis zum Schutz des Lebens und zur Wahrung der Menschenwürde…"
vorgetragen und andererseits festgelegt, dass "… das irreversible
Aufhören der Gehirnfunktionen den Tod des Menschen darstelle, auch wenn
nach Aufhören der Hirnfunktionen noch Lebenszeichen vorhanden seien.
Der Hirntod stelle ein Kriterium dar, das die Entnahme lebenswichtiger Organe
bei einem sterbenden Menschen erlauben könnte". Sieben Juristen
äußerten sich zu den vorgeschlagenen Gesetzesentwürfen für
ein TPG. Konsens herrschte über eine umfangreiche Aufklärung, über
die Voraussetzungen und Folgen der Transplantation und über eine gerechte
Verteilung, damit jeder Kranke die gleichen Chancen hätte (CONRAD, FEUERHACK,
2002, 59-64).
Das TPG
Durch dieses Gesetz wurden neben bestimmten Grundsätzen und Rahmenbedingungen
auch die "Feststellung des Hirntodes als unabdingbare Voraussetzung für
jede Organentnahme bei einem Toten" festgelegt. Durch §2, Absatz
2 schreibt das Gesetz vor, dass jeder Mensch durch eine abgegebene Erklärung
"... in eine Organentnahme einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung
einer namentlich bekannten Person seines Vertrauens übertragen ..."
kann.
Weiter legt das Transplantationsgesetz mit §3, Absatz 2 die Möglichkeit
zur Organsentnahme dann fest, wenn "der endgültige, nicht behebbare
Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
nach Verfahrensregeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
festgestellt ist."
Die Befragung des nächsten Angehörigen wird von dem behandelnden
Arzt durchgeführt und ist nur dann legitim, wenn dem betreuenden Personal
der persönliche Wille und die Einstellung des Patienten zu diesem Thema
nicht bekannt sind. In §4, Absatz 1 des Transplantationsgesetzes steht:
"Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche
Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders
vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem
eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen
eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen
des TPG nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine
in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat."
Als mögliche psychische Entlastung oder als mögliche Erleichterung
der Entscheidungsfindung für den Angehörigen steht im weiteren Wortlaut
des Gesetzes, dass "der Angehörige ... bei seiner Entscheidung einen
mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten (hat).
Der Arzt hat den Angehörigen darauf hinzuweisen."
Als in Frage kommende Angehörige sind im Sinne des Gesetzes in der Reihen-
und Rangfolge der Aufzählung:
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
volljährige Kinder
Eltern oder bei betroffenen minderjährigen Kindern der/die Erziehungsberechtigte
bzw. Sorgeinhaber
volljährige Geschwister
Großeltern
Die aufgezählten Personen müssen in den vergangenen zwei Jahren persönlichen
Kontakt mit dem potentiellen Organspender gehabt haben.
In den meisten Fällen ist es sinnvoll, nach erfolgter Einwilligung durch
Angehörige eine bestimmte Frist zu vereinbaren, innerhalb derer die Erklärung
und Einwilligung nochmals überdacht, besprochen und gegebenenfalls widerrufen
werden kann (ARBEITSKREIS ORGANSPENDE, 2002; CONRAD, FEUERHACK, 2002, 202-220).
Wenn keine Einwilligung erteilt wird, dann wird die Therapie des Patienten abgebrochen.
Zur Würde des Menschen gehört auch die Würde des Sterbens. Das
Fortsetzen der Therapie mit allen Mitteln verletzt die Würde des sterbenden
Menschen. Dem hirntoten Menschen wird keine geringere Form von Menschenwürde
zuteil, wenn man ihn sterben lässt, während man anderen Menschen mit
allen Mitteln - etwa nach einer Lungenentzündung - weiter leben lässt.
Die Nicht-Behandlung des hirntoten Menschen ist Folge des Respekts vor der Situation
des unumkehrbaren Sterbens (LÜTZ, 2000, 30).
Die Organspende
Was nun folgt, widerspricht auf den ersten Blick den Berufsvorstellungen der
Pflegekräfte und Ärzte.
Sollen sie doch eigentlich menschliches Leid lindern, Patienten in den Stunden
ihrer größten Not zur Seite stehen, ihnen bei der Wiederherstellung
ihrer Gesundheit helfen oder doch zumindest ein akzeptables, schmerzfreies Leben
garantieren, so sollen sie nun einen Menschen / Patienten mit maximalem Aufwand
therapieren, der bereits für tot erklärt worden ist.
Jetzt ist es nicht mehr das Ziel, diesem Menschen zu helfen, sondern mit allen
nur erdenklichen Mitteln der modernen Intensivmedizin eine rein organprotektive
Therapie zu praktizieren, die anderen, dem therapeutischem Team unbekannten
Menschen, hilft.
Genau diese für viele Mitarbeiter missliche Situation ist es, die nach
meiner Erfahrung die größten Gewissenskonflikte auslöst.
Hier ist noch viel Aufklärungsbedarf, die DSO und der Gesetzgeber sind
gefordert weiterhin und noch stärker ihre Bemühungen diesbezüglich
fortzusetzen.
Die DSO
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) unterstützt seit vielen
Jahren die Entwicklung der Transplantationsmedizin durch ihr Engagement für
die Organspende. Sie wurde am 7. Oktober 1984 vom Kuratorium für Dialyse
und Nierentransplantation e.V. (KfH) in Neu-Isenburg gegründet und feierte
2004 ihr 20 - jähriges Bestehen.
Das Transplantationsgesetz sieht im §11 die Einrichtung einer Institution
vor, die für die Vorbereitung und Durchführung der Organspende bundesweit
die Verantwortung trägt.
Am 27. Juni 2000 hat die DSO die Funktion dieser Koordinierungsstelle übernommen.
Ihre Aufgaben wurden durch einen Vertrag mit der Bundesärztekammer, den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und der deutschen Krankenhausgesellschaft
festgelegt. Auf der Grundlage des Vertrages wurde Deutschland in sieben organisatorische Regionen für die Arbeit der DSO unterteilt. Die DSO wurde verpflichtet, die Verantwortung für den gesamten Organspendeprozess einschließlich
des Transports zu übernehmen.
Die DSO stimmt die Zusammenarbeit zwischen
den bundesweit etwa 1.400 Krankenhäusern und den rund 50 Transplantationszentren
ab. Ausgenommen ist die Organvermittlung, die der Stiftung Eurotransplant
im niederländischen Leiden übertragen wurde.
Seit der Gründung der DSO haben sich die Organspende- und Transplantationszahlen
verdoppelt. Dennoch stehen nicht genügend Spenderorgane zur Verfügung,
um den fast 12.000 Menschen auf der Warteliste - davon mehr als 9.500 Nierenpatientinnen
und -patienten - die lebensnotwendige Transplantation zu ermöglichen.
Die DSO ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die
Finanzierung der DSO als Koordinierungsstelle ist durch ein Budget, welches
die DSO mit den Krankenkassen verhandelt, sicher gestellt. Dieses richtet sich
nach der Anzahl der transplantierten Organe.
Die DSO nimmt unter anderen folgenden Aufgaben wahr:
1. Sie will gemeinsam mit allen Partnern im Gesundheitswesen und in der Politik
das Engagement für die Gemeinschaftsaufgabe Organspende fördern.
2. Sie setzt auf eine aktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Krankenhäusern
und stellt den Organspendeprozess durch umfassende Unterstützungsangebote
sicher.
3. Sie begleitet und entlastet das Krankenhauspersonal während der Organspende
durch 24-stündige Bereitschaft und aktive Mitarbeit vor Ort durch den Transplantationskoordinator.
4. Sie respektiert den Willen und achtet die Würde des Verstorbenen und
steht den Angehörigen zur Seite.
5. Sie fördert den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit in der Transplantationsmedizin
und mit internationalen Partnerorganisationen.
6. Sie versucht durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, die Bevölkerung
über Organspende aufzuklären.
Eurotransplant
Die Stiftung Eurotransplant ist eine gemeinnützige Organisation, die sich
als wichtigstes Ziel die Förderung der Organtransplantation gesetzt hat.
Eurotransplant vermittelt und koordiniert den internationalen Austausch von
Spenderorganen in einem Einzugsgebiet, in dem ca. 118 Millionen Menschen leben.
Aus Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Deutschland, Slowenien und Österreich
nehmen Transplantationszentren und Gewebetypisierungslabors, sowie Krankenhäuser,
in denen Organspenden stattfinden, an dieser internationalen Zusammenarbeit
teil.
Eurotransplant wurde 1967 von Prof. Dr. van Rood gegründet und hatte die
zentrale Registrierung der Patienten zum Ziel, die auf ein Spenderorgan warteten;
dadurch sollte es besser möglich sein, eine optimale Übereinstimmung
der Gewebeeigenschaften von Spender und Empfänger zu erreichen. Van Roods
Vermutung war, dass sich damit die zukünftigen Transplantationsergebnisse
wesentlich verbessern ließen. Daher ist bis heute eine der wichtigsten
Aufgaben von Eurotransplant die Registrierung der Patienten, die sich für
eine Transplantation eignen.
Derzeit sind über die mehr als 70 an Eurotransplant
beteiligten Transplantationskliniken ca. 15.000 Patienten auf einer gemeinsamen
Warteliste registriert. Eurotransplant befasste sich zunächst ausschließlich
mit Nierentransplantationen, dehnte sein Arbeitsgebiet jedoch schon bald auch
auf die Vermittlung von Lebertransplantationen aus. In der Folge wurde dies
dann sowohl für Herz- und Pankreastransplantationen übernommen, als
auch seit kurzem für Lungen-, und Zwölffingerdarmtransplantationen.
Pflege und Betreuung eines Organspenders
Im Folgenden möchte ich auf die praktische Durchführung der Versorgung
von Organspendern auf der Intensivstation, in der Anästhesie und auf die
anschließende Operation im Operationssaal eingehen.
Auf der Intensivstation
Wenn die Voraussetzungen zu einer Organspende gegeben sind, beginnt ein neuer
Therapie- und Pflegeabschnitt auf der Intensivstation, bevor es zur Organentnahme
im OP-Saal kommt.
Es vollzieht sich ein Wechsel von der zuvor durchgeführten zerebroprotektiven
zu einer rein organerhaltenden Therapie.
Die Behandlung hat nun einzig das Ziel, die Organe, die zur Explantation vorgesehen
sind, bestmöglich zu erhalten (KLEIN, 2004, 61).
Pathophysiologische Veränderungen
Durch den Ausfall des zentralen Regulationsorgans Gehirn kommt es zu pathophysiologischen
Veränderungen, die bei den Therapie- und Pflegemaßnahmen beachtet
werden müssen.
Die häufigste Komplikation ist die katecholaminpflichtige Hypertonie.
Dies liegt in erster Linie an dem Ausfall des Sympathikustonus mit Vasodilatation
der peripheren Gefäße. Aber auch ein Fehlen der zentralen Hormonsekretion
(ADH und Kortison) und ein Volumenmangel infolge eines Diabetes insipidus zentralis
können hierfür verantwortlich sein.
Die Therapie ist in den meisten Fällen eine Kombination aus Volumen-, Katecholamin
und Hormontherapie.
Eine weitere Komplikation ist der besagte Diabetes insipidus zentralis, da im
Hypothalamus und in der Hypophyse kein antidiuretisches Hormon (ADH) mehr produziert
wird. Bei einer Diurese von über 5 ml/kg/h und einem spezifischem Gewicht
von unter 1005 mg/l und wasserklarem Urin muss hieran gedacht werden.
Als Therapie ist hier die frühzeitige Gabe von Desmopressin (Minirin®)
i.v. und Volumensubstitution zu empfehlen. Als sekundäre Komplikation des
Diabetes insipidus kann es weiterhin zu einer Elektrolytentgleisung kommen.
Die Hypokaliämie sollte durch zentralvenöse Substituion von Kalium,
die Hypernatriämie durch G5%-Infusion behandelt werden.
Ebenfalls kann eine Hypothermie durch den Ausfall des Temperaturregulationszentrums
auftreten. Wärmeverlust sollte durch die aktive Zufuhr von Wärme bekämpft
werden.
Weiterhin wird häufig eine Hyperglykämie beobachtet. Die Gründe
hierfür sind vielfältig - als Sekundärfolge der Hypothermie (Reduktion
des Stoffwechsels, Verminderung der Insulinproduktion, Reduktion des Glukosemetabolisierungsrate),
durch den Hirntod selbst (Stoffwechselreduktion) oder aber künstlich induziert
im Rahmen des Volumenersatzes durch isotone Glukoselösung bei Hypernatriämie.
Hier empfiehlt sich die bedarfsadaptierte Therapie mit einem Alt-Insulin-Perfusor
zentralvenös (KLEIN, 2004, 61-63).
Überwachung von Organspendern
Neben den medizinischen Maßnahmen ist die Überwachung des Organspenders
insbesondere im Hinblick auf Hämodynamik und Bilanzierung von entscheidender
Bedeutung. Nur durch engmaschige Kontrollen der Vitalparameter und fortlaufende
Bilanzierung können die beschriebenen pathophysiologischen Veränderungen
erkannt werden, so dass rechzeitig darauf reagiert werden kann.
Auffälligkeiten oder Veränderungen sollten möglichst sofort
mit dem Arzt und / oder dem Koordinator besprochen werden, damit schnell gehandelt
werden kann (KLEIN, 2004, 63-64).
Beatmungstherapie
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Beatmungstherapie bei dem Organspender.
Zurzeit können nur rund 20% der zur Verfügung stehenden Lungen explantiert
werden, da viele Patienten bei dem Akutereignis, welches letztlich zum Hirntod
geführt hat, aspiriert haben.
Abgesehen davon werden Oxygenierungsprobleme
auch in Folge von Pneumonien, Lungenkontusionen, Überwässerung, Atelektasen,
Dyslektasen oder neurogenem Lungenödem beobachtet. Allerdings handelt es
sich hierbei ebenso wie bei der Dauer der Beatmungstherapie nicht um eine absolute
Kontraindikation zur Entnahme. Durch eine differenzierte Beatmungstherapie in
Kombination mit einer konsequenten Lagerung lassen sich grenzwertige Organe
für die Transplantation erhalten oder rekrutieren.
Vorzugsweise sollte ein druckkontrolliertes Beatmungsverfahren (z.B. BIPAP®)
mit ausreichendem PEEP und einem möglichst niedrigem FiO2 gewählt
werden. Ziel ist eine gute Oxygenierung der zur Explantation vorgesehenen Organe,
einer altersentsprechenden BGA und ein möglichst physiologischer Säure
- Basen - Haushalt (KLEIN, 2004, 64-65).
Überprüfung der Organfunktionen
Um die für eine Transplantation geeigneten Organe festzulegen, sind einige
laborchemische Untersuchungen im Vorfeld notwendig. Welche Organe in Frage kommen,
ist abhängig von den Vorerkrankungen des Spenders und von der Zustimmung,
welche Organe entnommen werden dürfen.
Zu beachten ist, dass das Alter des Organspenders keine absolute Kontraindikation
darstellt. Dies gilt insbesondere für Leber und Nieren.
Zu den apparativen Untersuchungen gehören:
EKG
Röntgen Thorax
Sonografie Abdomen, Echokardiografie (ev. TEE)
bei Bedarf Bronchoskopie und Koronarangiografie
Weiterhin müssen folgende Laborparameter untersucht werden:
Kreuzen von Erythrozytenkonzentraten für die Explantation im OP
Zur Vermittlung der Organe benötigt Eurotransplant außerdem:
Blutgruppe
Gewebetypisierung (HLA)
Virusserologie (HIV, Hepatitis, CMV)
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation organisiert die Gewebetypisierung
in festgelegten regionalen Laboren. Die umfassende Diagnostik dient dazu, nur
geeignete und funktionstüchtige Organe zu explantieren und ein Infektionsrisiko
für den Empfänger zu minimieren (KLEIN, 2004, 64-65).
Pflege
Neben der Überwachung und der Therapie ist die pflegerische Versorgung
des Organspenders von großer Bedeutung. Eine professionelle und würdevolle
Betreuung zeigt, dass das Personal die Entscheidung zur Organspende und die
darin ausgedrückte Menschlichkeit und Solidarität wertschätzt.
Ein solcher Umgang kann auch dazu beitragen, dass die Angehörigen die Entscheidung
zur Organspende als einen Moment erleben, der ihnen bei der Bewältigung
der Trauer hilft.
Einigen pflegerischen Maßnahmen sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
Augenpflege
Im Hinblick auf eine mögliche Cornea-Spende sollten die Augen immer feucht
gehalten werden. Durch einen oftmals nicht kompletten Lidschluss bei Hirntoten
droht eine schnelle Austrocknung.
Bronchialtoilette
Neben der optimalen Beatmung ist die Fortführung einer hygienisch einwandfreien
Bronchialtoilette von entscheidender Bedeutung für die Transplantabilität
der Lunge.
Lagerung
Die fortgeführte Lagerung dient weniger der Dekubitusprophylaxe als der
Lungenprotektion. Hierdurch können Ventilationsstörungen vorgebeugt
bzw. aktiv therapiert werden. Auch eine Bauchlagerung kann indiziert sein.
Behandlung der Hypothermie
Durch eine engmaschige Kontrolle der Körperkerntemperatur kann eine Hypothermie
frühzeitig erkannt werden und rechtzeitig mit der Therapie begonnen werden.
Manchmal reicht ein Zudecken des Spenders nicht mehr aus, so dass eine aktive
Aufwärmung notwendig sein kann (KLEIN, 2004, 65-66).
Für viele Pflegende steht die Tatsache, dass sie einen für tot erklärten
Menschen pflegen und behandeln, ein großes Problem dar. Joachim Conrad
und Maria Feuerhack haben 2002 in einer empirischen Studie gegenwärtige
Einstellung von Pflegenden zur Transplantationsmedizin und zum Hirntod untersucht.
12 Pflegende mit einer Berufserfahrung zwischen 2 und 17 Jahren auf Intensivstation,
im OP oder in der Anästhesie wurden anhand eines teilstrukturierten Interviews
befragt. Weiter wurden 123 Pflegekräfte aus dem gleichen Bereich mittels
eines Fragebogens befragt. Von ihnen besaßen zwei Drittel eine abgeschlossene
Fachweiterbildung. Im Mittel waren sie 7 Jahre in ihrem Bereich tätig.
Auf die Frage: "Ist der Hirntod gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen?"
antworteten nur 62% der Befragten mit Ja, 34% verneinten diese Frage.
Folgende
Aussagen spiegeln dies wider: "Hirntod-Diagnostik ist, soweit ich weiß,
eindeutig. Wenn ich das ´black´ Gehirn sehe, das ist eindeutig,
das ist nichts mehr lebensfähig. Hirntod heißt tot". "Was
mich am meisten stört, ist wirklich, wenn die Patienten sich bewegen,…
weil, wenn die Ärzte den Schnitt ansetzen, und dann bewegen sich die Patienten,
dann sag´ ich mir halt, auch wenn das nur Reflexe sind, da ist noch irgendwas".
70% der Befragten hielten die diagnostischen Verfahren zur Feststellung des
Hirntodes für ausreichend, 30% gaben Zweifel an.
Von 209 Nennungen sahen 11 den Hirntoten als Leiche an, 26 als Individuum, 32
als Person und 92 als Mensch. Für den Rest war es unverändert oder
unklar.
Nach der einleitenden Frage, ob die Interviewten ihre Patienten nach der Diagnose
Hirntod anders pflegten, verneinten dies zwei Drittel der Befragten. Sie votierten
für zwei mögliche Schwerpunkte: 1) Die Grundbedürfnisse des Menschen
werden uneingeschränkt weiterbeachtet oder 2) Die Organkonditionierung
steht ganz im Vordergrund der Pflege. Aussagen hierzu: "Das ist für
mich ein Patient wie jeder andere auch. Ich spreche mit dem wie mit jedem anderen
auch, der wach ist oder im Koma liegt". " …Von der Pflege her
ist das schon korrekt durchgeführt worden, aber alles auf den medizinischen
Bereich reduziert. …"
79% sprachen sich für eine Organentnahme bei hirntoten Patienten aus, obwohl
eingangs nur 62% der Meinung waren, dass der Hirntod gleichbedeutend mit dem
Tod des Menschen sei. 25% hatten selber einen Spenderausweis. "Anfangs
habe ich nie einen Effekt gesehen … Jetzt kenne ich jemanden privat und
sehe, wie die … gut leben". "Ich habe lange Jahre als begeisterter
Motorradfahrer einen Ausweis gehabt und erst, als ich auf der Intensivstation
Kontakt hatte zu diesen Patienten und all das erlebt habe, habe ich ihn eigenhändig
zerrissen".
38% der Befragten glauben, dass Hirntote noch Empfindungen haben. Weitere 8%
waren sich nicht sicher. "Ein Restzweifel ist einfach da, ob das ethisch
in Ordnung ist. … Mein Blick war auf das Medizinisch-Technische gerichtet
… Ich hätte mich sonst damit auseinandersetzen müssen, dass er
vielleicht doch noch was fühlt … und dann hätte das bedeutet,
dass man dem nicht einfach die Organe entnehmen kann … Ihn als Organspender
am Leben erhalten, das wäre mir dann unmöglich gewesen".
25% der Pflegenden engagierten sich bei der Konditionierung, 35% machen das
nicht. Bei 40% war dies unklar.
Für 75% war klar, dass sie die Angehörigen mitbetreuen. "…für
die [Ärzte] ist entscheidend die Zusage oder Nichtzusage. Alles andere
ist mein Part, wie bei anderen Sachen auch". "…Beim ganzen gefühlsmäßigen
Bereich und der Kommunikation mit den Angehörigen ist man auf sich allein
gestellt". "Die Ärzte sagen, das ist mit dem Leben nicht vereinbar,
so und so, - und das war´s für sie dann auch. Und dann muss man sich
überlegen, was mache ich und so…"
Auf die Frage, ob die Betreuung hirntoter Patienten belastender sei als die
anderer Patienten sagten 46% Ja. Dabei stand das teilweise sehr junge Alter
der Patienten (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) im Vordergrund, insbesondere
wenn die Eltern mit am Bett standen. Die zeitintensive Konditionierung und eine
eventuelle Mehrbelastung dadurch spielte eine eher untergeordnete Rolle, da
Zeitmangel als ein generelles Problem der Intensivpflege angesehen wurde.
Gewonnene Erkenntnisse aus den Zusammenhängen der Einzelaussagen:
Frauen empfinden die Pflege hirntoter Patienten belastender als Männer,
Männer engagieren sich mehr bei der Konditionierung.
Pflegende mit abgeschlossener Fachweiterbildung empfinden die Pflege hirntoter
Patienten belastender als Kollegen ohne Fachweiterbildung
Pflegende, die Gelegenheit hatten, sich während ihrer Aus-/Weiterbildung
mit der Thematik auseinandersetzen zu können, empfinden es hoch signifikant
geringer belastend, hirntote Patienten zu betreuen.
(CONRAD, FEUERHACK, 2002, 97-114)
Im OP
Anästhesie-Personal
Die Beteiligung an einer Organentnahme konfrontiert den Anästhesisten und
die Anästhesie-Pflegekraft mit ungewohnten Aufgaben. Sie betreuen eine
Operation mit dem Ziel, die getroffene Entscheidung zur Organspende für
schwerkranke Patienten umzusetzen. Das Anästhesieteam leistet dabei einen
wichtigen Beitrag zum Transplantationserfolg, weil es die organprotektive Therapie,
die auf der Intensivstation begonnen hat, bis zur Konservierung der Organe fortführt.
Während des Eingriffs ist eine Narkose zum Ausschalten des Bewusstseins
und der Schmerzreaktion überflüssig, weil das primäre Zielorgan
- das Gehirn und die betroffenen Rezeptoren - nachgewiesenermaßen irreversibel
ausgefallen sind.
Periphere Rezeptoren im Rückenmark sind allerdings in
ihrer Funktion nicht beeinträchtigt und können zu Spontanbewegungen
und zum Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz führen. Deshalb wird der
Organspender zur Optimierung des chirurgischen Eingriffs sowie zur Vermeidung
von spinalen Reflexen relaxiert und ein Blutdruck- und Herzfrequenzanstieg mit
entsprechenden Medikamenten behandelt.
Das Anästhesie-Team ist für die Beatmung, für die Hämodynamik
und Homöostase während der Organentnahme verantwortlich. Bis zu dem
Zeitpunkt, wo die Organe mit einer speziellen Lösung perfundiert werden,
sichert es eine ausreichende Sauerstoffversorgung, eine optimale Herzkreislauffunktion
und eine ausgeglichene Homöostase. Dazu ist eine adäquate Volumentherapie
unter Berücksichtigung der Serumelektrolyte und der hämodynamischen
Parameter notwendig. Daneben sind eine differenzierte Katecholamintherapie sowie
eine der BGA angepassten Beatmung erforderlich.
Alle intraoperativen Maßnahmen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem
Koordinator der DSO und den chirurgischen Teams.
Nachdem die Operateure die Präparation der Gefäße abgeschlossen
haben und die Vorbereitungen für die Perfusion der Organe beendet sind,
gibt die Anästhesie 300IE/kg/KG Heparin. Vor Beginn der aortalen Perfusion
appliziert die Anästhesie in Absprache mit den Operateuren die mitgebrachten
Vasodilatatoren zur Blockade des kälteinduzierten Vasospasmus. Darauf folgt
der Kreislaufzusammenbruch. Mit der Perfusion der Organe durch gekühlte
Konservierungslösung enden alle organprotektiven Therapiemaßnahmen
einschließlich der Beatmung. In der Folge kommt es zu einer Bradycardie
und schließlich zur Asystolie. Es empfiehlt sich daher, die Monitorfunktion
zu deaktivieren.
Auf das Anästhesie-Team, das zum ersten Mal eine Explantation betreut,
kann dieser Moment irritierend wirken. Allen Beteiligten muss aber bewusst sein,
dass der eingetretene Tod des Patienten im Vorfeld der Organentnahme sicher
diagnostiziert wurde. Mit der Asystolie beginnt lediglich der durch die Intensivtherapie
verzögerte Absterbeprozess des Körpers.
Außer bei geplanter Lungenentnahme, wo die Beatmung bis zur Explantation
der Lunge weitergeführt wird, endet nun die Tätigkeit der Anästhesie.
Tubus und alle weiteren Zugänge werden nun entfernt.
Das Herz-Lungenteam verläst noch bei laufender OP den Saal, um schnell
ins Transplantationszentrum zurückzukehren. Das Abdominalteam verschließt
sorgsam alle Wunden und legt Verbände an ( SMIT, GABEL, 2002, 7.1-7.2).
OP-Personal
Das OP-Personal assistiert bei einem hochspezialisierten Eingriff. Ziel der
Operation ist es, die Spenderorgane und deren Gefäßversorgung so
zu entnehmen und zu konservieren, dass sie technisch einwandfrei und mit sofort
einsetzender Funktion transplantiert werden können. Da dieser Eingriff
nicht der betroffenen Person, sondern der Behandlung Dritter (der Empfänger)
dient, kann der ungewohnte Ablauf der Operation für das Personal belastend
sein.
Im Gegensatz zum üblichen Verlauf, bei dem der Patient nach Beendigung
der Operation wieder auf die Station kommt, werden beim Organspender nach erfolgter
Organexplantation alle Maßnahmen eingestellt. Die Organentnahme dauert
maximal 4 bis 5 Stunden und findet häufig abends oder nachts statt.
Zur Assistenz sind eine Instrumentier-Kraft und ein Springer erforderlich. Regionale
Operationsteams aus den Transplantationszentren entnehmen die Organe. Da diese
Operateure häufig in fremden Häusern arbeiten, ist für sie die
Kooperation mit wechselndem OP-Personal Routine. Eine Zusammenarbeit mit interessierten
Chirurgen des Hauses wird immer begrüßt und bietet den Beteiligten
eine Vertiefung anatomischer Kenntnisse und spezieller Techniken.
Die Vorbereitungen entsprechen denen eines großen abdominellen Eingriffs,
etwa der elektiven Versorgung eines infrarenalen Bauchaortenaneurysmas.
Der Spender wird in Rückenlage mit abduzierten Armen gelagert. Die Abdeckung
richtet sich nach dem Umfang der Organentnahme. Bei alleiniger Nierenexplantation
wird das Abdomen für eine transperitoneale Nephrektomie in üblicher
Weise desinfiziert und abgedeckt. Bei geplanter Leber-, Pankreas- und / oder
thorakaler Organentnahme wird der Organspender vom Jugulum bis zur Symphyse
desinfiziert.
Folgende Instrumente sind notwendig:
1 Grundsieb
1 Laparatomiesieb
1 Gefäßklemmenset
2 sterile Nierenschalen
2 große, sterile Metallschüsseln
Spezielles Nahtmaterial ist nicht erforderlich
Spezielle Instrumente wie abdominale Sperrer, Thoraxspreizer und Sternummeißel
werden vom Operationsteam mitgebracht. Sehr wichtig sind zwei leistungsstarke
Sauger mit einer Gesamtkapazität von 20 Litern. Wenn möglich sollten
10 l Ringerlösung auf 10°C gekühlt bereitstehen.
Begonnen wird mit einer medianen Laparatomie, bei Bedarf zusätzlich mit
einer medialen Sternotomie.
Als Erstes werden die distale Aorta abdominalis und die Aufzweigungen der Ateriae
iliacae präpariert und angezügelt, um gegebenenfalls eine sofortige
aortale Perfusion vorzunehmen. Die Vena cava inferior wird ebenfalls als Zugang
für die Entlastung des venösen Systems bei der Organperfusion im Eintrittsbereich
des kleinen Beckens angezügelt. Die weitergehende abdominelle Präparation
ist davon abhängig, ob die Organe in-situ dargestellt werden sollen oder
ob die viszeralen Organe en-bloc entnommen werden und deren Präparation
erst nach erfolgter Perfusion ex-situ vorgenommen wird.
Die Vorbereitung und Durchführung der Perfusion übernimmt der Koordinator
der DSO. Synchron werden die thorakalen und viszeralen Organe mit der gekühlten
Konservierungslösung perfundiert.
Oberflächenkühlung und Perfusion
bewirken eine schnelle Abkühlung des Organismus, was eine Funktionserhaltung
der Organe für eine bestimmte Zeit unter Anoxie ermöglicht.
Nun werden zunächst die thorakalen Organe, dann Leber und Pankreas und
am Ende beide Nieren entnommen. Für eine notwendige Gefäßrekonstruktion
wird noch die distale Aorta mit ihrer Aufteilung der Iliacalgefäße
sowie die distale Vena cava entnommen und separat verpackt den Transplantaten
mitgegeben.
Milz und Mesenteriallymphknoten zur Gewebstypisierung werden abschließend
entfernt.
Die Cornea-Entnahme wird nach Beendigung der Operation (gelegentlich auch erst
in der Prosektur) vom Augenarzt durchgeführt, der die dafür erforderlichen
Instrumente mitbringt. Nach dem Eingriff versorgt er die Augenhöhle mit
speziellen Prothesen und verschließt die Augenlider. Eine Entstellung
des Gesichtsbereichs ist dadurch ausgeschlossen.
Nach der Organentnahme werden Thorax und Abdomen verschlossen und mit Verbänden
versehen. Dem Leichnam ist nicht anzusehen, dass ihm Organe entnommen wurden.
Er kann, wenn es die Angehörigen wünschen, aufgebahrt werden ( SMIT,
GABEL, 2002, 7.3-7.5).
Fazit
Die Studie von Maria Feuerhack und Joachim Conrad (s.o.) zeigt auf,
das ein Informationsdefizit der Pflegekräfte dem größten Unsicherheitsfaktor
im Umgang mit der Thematik darstellt. Erforderlich ist eine Aufnahme des Themas
"Hirntod und Transplantationsmedizin" in den allgemeinen Ausbildungskanon,
insbesondere sollte in der Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger / zur Fachkrankenschwester
für Anästhesie und Intensivpflege darauf ausführlicher eingegangen
werden.
Wie schwierig eine Positionierung ist sieht man auch an der langen und mühsamen
Entwicklung zum Transplantationsgesetz.
Mit dieser Arbeit möchte ich Pflegenden auf Intensivstationen, in der Anästhesie
und im Operationsdienst eine Informationssammlung zum Thema "Hirntod und
Organspende" geben, um Stellung beziehen zu können und um Hilfen zu
haben für die praktische klinische Arbeit.
"Es kann nicht das Ziel des Fortschritts sein das Los der Sterblichkeit
abzuschaffen. An dieser oder jener Krankheit wird jeder von uns sterben. Unsere
sterbliche Verfassung liegt auf uns mit einer Härte, aber auch Weisheit,
denn ohne sie gäbe es nicht die ewig neue Verheißung der Frische,
der Ursprünglichkeit und des Eifers der Jugend; noch gäbe es von jedem
von uns den Antrieb, unsere Tage zu zählen und sie zählen zu machen.
Bei all unserem Bestreben, der Sterblichkeit abzuringen, was wir können,
sollen wir ihr Gewicht mit Geduld und Würde zu tragen wissen."
(JONAS, 1987, 145)
Unabhängig davon, wie unsere private Meinung zur Thematik aussieht, so
ist es doch geboten, dem hirntoten Patienten und dem Organspender mit gleichem
Respekt, gleicher Würde und Profession zu begegnen wie allen anderen Patienten
auch.
Quellennachweis
Angstwurm, H. in Firnkorn H. J.(Hrsg.), Hirntot als Todeskriterium
(2000), Schattauer Verlag, Stuttgart, New York
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 30, (1998)
Schlake H.P., Roosen K., Deutsche Stiftung Organtransplantation (Hrsg.),
(2001), Der Hirntot als der Tot des Menschen
Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD,
(1990), Bonn , Hannover
Klein K., Intensivmedizinische Betreuung eines Organspenders, Intensiv,
12 Jahrgang, (2004), Thieme
Feldkamp, A., (1998), Arbeitskreis Organspende (Hrsg.), Kein Weg zurück
... - Informationen zum Hirntod, Neu-Isenburg
http://www.dso.de, 12.06.2004, 13.30 Uhr
Conrad J., Feuerhack M. (Hrsg.), (2002), Hirntot Organtransplantation
und Pflege, Mabuse-Verlag GmBH,
Smit H., Gabel, D., (2002), Organspende - Eine gemeinsame Aufgabe,
DSO (Hrsg.), Neu-Isenburg
Lütz M. in Firnkorn H. J.(Hrsg.), Hirntot als Todeskriterium (2000),
Schattauer Verlag, Stuttgart, New York
Roth, G. in Firnkorn H. J.(Hrsg.), Hirntot als Todeskriterium (2000),
Schattauer Verlag, Stuttgart, New York
Jonas, H., Technik, Medizin und Ethik. Zur Praxis des Prinzips Verantwortung,
(1987), Insel Verlag, Frankfurt am Main
Über den Autor:
Simon Lang arbeitet als Fachkrankenpfleger auf der internistischen Intensivstation
des Elisabeth
Krankenhauses Essen.
Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen der Prüfung zum
Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivpflege am Gesundheits-
und Pflegewissenschaftlichen Institut
St. Elisabeth, Essen, erstellt.
Prüfer:
Frau Prof. Dr. med. Josefa Schreiner-Hecheltjen
Herr Dipl. Pfl. Wiss. Herbert Hockauf
Herr Marcello Ciarrettino
Dies ist ein Ausdruck des Online-Journals zwai PORTAL - JOURNAL - FORUM - WEITERBILDUNG
für Anästhesie- & Intensivpflege.
Das Dokument ist unter folgender Adresse zu finden:
http://www.zwai.net/ZW0054