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Parallelnarkose

Kommentar zur Münsteraner Erklärung der DGAI und BDA

Tilmann Müller-Wolff

Kommentar zur Münsteraner Erklärung der DGAI und BDA

Anlässlich der aktuellen Diskussionen zur Etablierung alternativer Weiterbildungsangebote für Pflegepersonal in der Anästhesie haben die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und lntensivmedizin (DGAI) und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) eine ad-Hoc Kommission berufen.

Diese hat im Oktober letzten Jahres ein Expertenseminar abgehalten. Unter Einbeziehung von Vertretern der Pflege, Anästhesisten, Juristen, Haftpflichtversicherern sowie Beauftragten der Aus- und Weiterbildung (Ministerium), Vertretern der Bundesärztekammer und des Krankenhausmanagements wurde besprochen, ob es Anlass dazu geben könnte, von den Positionen von 1988 abzuweichen.

Damals hatten die Verbände BDA und DGAI eine Entschließung veröffentlicht, die zur „Zulässigkeit und Grenzen der Parallelverfahren in der Anästhesiologie“ Stellung bezog.

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Entwicklungen im Gesundheitswesen

Die aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen (z.B. Veränderungen der Finanzierung von Gesundheitsleistungen, veränderte Versorgungsformen) sollen die klinische Krankenversorgung ökonomischer gestalten. Weitere wichtige Anforderungen sind die qualitativ hochwertige und damit für die Patienten sichere Versorgung. Im pflegerischen Anästhesiebereich entwickeln sich derzeit ähnliche Ausbildungsangebote wie im Bereich der pflegerisch-operativen Versorgung (operationstechnische Assistenz als Alternative zur fachweitergebildeten Pflegekraft). Zusätzlich versucht eine Privatklinkgruppe, Pflegepersonal in eigenen Ausbildungsgängen zur Durchführung von Narkosen zu befähigen (Medizinische Assistenz für Anästhesie).



Die anästhesiologischen Berufsverbände nehmen in der Münsteraner Erklärung Abstand von dem Ziel, Pflege- und Fachpflegepersonal stärker als bisher in die eigenständige Durchführung und Überwachung von Narkoseverfahren am Patienten einzubinden. Die Kernaussage der Erklärung verweist auf die Narkose als „Ausübung der Heilkunde“, welche im Sinne der Sicherheit der Patienten vom fachärztlich ausgebildeten Anästhesisten ausgeführt werden sollte. Die Kommission lässt weder internationale Vergleiche noch personelle Engpässe als Begründungen für eine Abweichung von dieser Praxis gelten. Unter Berufung auf die rechtliche Situation in Deutschland (delegationsfähige und nicht delegierbare ärztliche Aufgaben) sei die routinemäßige Anordnung von Parallelverfahren in der Anästhesie nicht möglich. Bei einer unvermeidbaren kurzfristigen Übernahme der Narkoseüberwachung durch eine pflegerische Fachperson sei die zwingende Anwesenheit eines Facharztes in Sicht- und Rufnähe obligat. Alle darüber hinaus gehenden Übernahmen von Narkosetätigkeiten sind demnach weiterhin als Organisationsverschulden der betreffenden Krankenhäuser zu betrachten.



Zwar gesteht die Erklärung der Kommission der Anästhesiepflege ein Daseinsrecht in Punkto wichtiger, schwer zu ersetzender Assistenz bei der Vorbereitung, Durchführung, und Nachbereitung der Narkose zu. Die Fachgesellschaften geben jedoch keinerlei Votum bezüglich der neu zu etablierenden Ausbildungsmöglichkeiten für Assistenzpersonal in diesem Bereich ab. Die Kommission verweist zum Abschluss auf die bestehende Empfehlung des BDA von 1989.



16 Jahre alte Entschließungen!?

Aus Sicht der betroffenen Anästhesiepflegenden in Deutschland stellt sich eine Abschlusserklärung dar, die es zumindest inhaltlich nicht verdient hat, überhaupt verfasst zu werden. Eine aufgewärmte 16 Jahre alte Entschließung, die zudem noch mehr Köche benötigte als ihr Original. Für diejenigen also, die tagtäglich in der Organisationsform leben müssen, der hier wiederum die rechtlichen Grundlagen entzogen wurden, stellt dieses Papier effektiv nichts klarer als vorher.

Vielleicht war auch derzeit kein anderes Votum der Anästhesiologie zu erwarten. Legt man die vergleichsweise Jugendlichkeit des Fachgebietes zugrunde, könnte man herauslesen, dieses wolle sich die Butter nicht vom Brot nehmen lassen. Und erst recht nicht von pflegerischer Seite. Gibt es doch genügend andere medizinische Disziplinen, die stetig versuchen, die erst eroberten Gebiete der Anästhesie wie Schmerztherapie und Intensivtherapie wieder streitig zu machen.



Kompetenzen der Anästhesiepflege

Die Anästhesiepflege, ein Fachgebiet des hochspezifischen und –komplexen pflegerischen Handelns, sollte sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren, die Vor- und Nachbereitung von narkosetechnischen Interventionen, die Assistenz bei Narkosetechniken und die kompetente prä-, peri-, und postoperativen Patientenbetreuung. Auch dabei werden der Fachpflege automatisch weitere Kompetenzen zufallen.

In den Bereichen Schmerztherapie, Gerätetechnik, Aufwachraumversorgung und OP-Management schlummern noch viele zu optimierende Prozess- und Systemfehler, die auf engagierte Aufarbeitung warten. Es werden keine neuen, verschlimmbesserten Ausbildungsgänge benötigt, deren Absolventen dann auf geringer Vergütungsbasis ein verändertes Stellenprofil bedienen. Die umfassende fünfjährige Fachpflegeausbildung in diesem Bereich gibt genügend Spielraum für Kompetenzentwicklung und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung. Mit dem Verlassen dieses Qualifikationsweges im Bereich Anästhesie würden die dort Tätigen auch die so wertvolle interdisziplinäre Blickrichtung verlieren. Eine Beschneidung der Selbstbestimmung zur Organisation und Durchführung ihrer Arbeit wäre eine weitere zu erwartende Folge. Ohne den eigenständigen Grundberuf „Krankenpflege“ verkommt dieses Berufsbild zum befehlsempfangenden Springerdienst der Narkoseärzte ohne jegliche eigene Handlungskompetenz und Lobby. Es gilt also die derzeitigen Weiterbildungsangebote auf ihre anästhesiologischen Inhalte hin zu überprüfen und diese thematisch zu verstärken. Häufig wurden diese Schwerpunkte zugunsten der intensivpflegerischen Themen vernachlässigt.

Kann hier eine qualitativ und didaktisch gute Weiterbildung gewährleistet werden, limitieren sich alternative Schmalspurkurse wie von selbst.

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Links zum Artikel:
    Münsteraner Erklärung
    Zulässigkeit und Grenzen der Parallelverfahren in der Anästhesiologie - Entschließung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten






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Letzte Aktualisierung: 12.05.2008 Der Webcode dieser Seite lautet zw0062

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