Rechtswidrig und Gefahr für die Patienten: Narkoseärzte bekräftigen Ablehnung von Parallelverfahren
Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI)
Nürnberg 2007 - Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und der Berufsverband der Deutschen Anästhesisten (BDA) lehnen die Übertragung originärer ärztlicher Aufgaben bei der Betreuung von narkotisierten Patienten durch nicht-ärztliches Assistenzpersonal entschieden ab. Denn dies führt zu unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken für Patienten. Ferner entspricht das nicht dem Recht des Patienten auf einen fachärztlichen Leistungsstandard.
Für sogenannte Parallelverfahren, bei denen ein Facharzt für Anästhesie für mehrere Patienten zuständig ist, gibt es keine rechtliche Grundlage, so BDA und DGAI in ihrem Abschluss-Statement der Münsteraner Klausurtagung zum Thema Zulässigkeit und Grenzen von Parallelverfahren.

Keine Kompromisse
"Die Sicherheit des betäubten, seiner Schutzreflexe beraubten
sowie meist relaxierten, mit Medikamenten in künstliche Lähmung versetzten und beatmeten Patienten erlaubt keine Kompromisse", heißt es in der gemeinsam
von BDA und
DGAI verabschiedeten Münsteraner Erklärung II.
Sie ergänzt eine
bereits 2004
in Münster vorgelegte Stellungnahme, die sich gegen Parallelverfahren
aussprach. Dabei soll der Patient während weiter Strecken der Narkose
nicht
mehr von einem erfahrenen Facharzt betreut werden, sondern von einem "Medizinisch
technischen Assistenten für Anästhesiologie (MAfA)." Der
Facharzt für Anästhesie hätte dann die Oberaufsicht über
mehrere parallel
durchgeführte Narkosen, säße aber nicht mehr selbst bei seinem
Patienten, um
dessen Lebensfunktionen in der Narkose zu prüfen.
BDA und DGAI halten
dies für gefährlich. Nur der Narkosearzt sei in der Lage, auf unvorhersehbare
Situationen schnell zu reagieren.
Kenntnisse und Erfahrung
Außerdem müssten sich Narkosearzt
und Chirurg während der Operation häufiger über den weiteren Verlauf der Narkose abstimmen.
"Die Beherrschung dieser Prozesskette setzt umfangreiche
theoretisch-wissenschaftliche Kenntnisse und hinreichende praktische
Erfahrung voraus, die in keinen in Deutschland angebotenen staatlichen oder
hausinternen Aus- und Weiterbildungsgängen für nicht-ärztliches
Assistenzpersonal vermittelt werden", betonen BDA und DGAI.
Außerdem setzten sich alle an einer Parallelnarkose Beteiligten einem hohen Haftungsrisiko aus. Die Landesärztekammer Thüringen hält es, so eine Pressemeldung im März 2007, für nicht vereinbar mit dem ärztlichen Berufsethos, wenn Kollegen in leitender Position weisungsgebundene Ärzte und Pflegekräfte anweisen, sich an solchen Arbeitsmodellen aktiv zu beteiligen.
Die Verbände sehen außerdem keine rechtliche Grundlage für
die Tätigkeit der
MAfA. Narkosen und andere Formen der Anästhesie seien grundsätzlich
fachärztliche Tätigkeiten. Eine Delegierung an Hilfspersonal, welche
BDA und
DGAI nur in Ausnahmefällen für sinnvoll hält, müsse deshalb
vom Narkosearzt
selbst organisiert werden, der die Parallelnarkosen dann auch überwache.
Eine Entscheidung am Narkosearzt vorbei sei unzulässig. Dies würde
letztlich
auch das Vertrauen des Chirurgen in die Qualität der Narkose erschüttern.
Die Fachverbände begrüßen deshalb die Entscheidung der Helios-Kliniken,
ab
sofort auch bei kleineren und leichten Operationen die Anästhesie nur
noch
von einem Facharzt für Anästhesie vornehmen zu lassen.
(11.04.2207)

Quelle:
Erneute gemeinsame Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten
(BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin
(DGAI) zu Zulässigkeit und Grenzen der Parallelverfahren in der
Anästhesiologie ("Münsteraner Erklärung II 2007")
TERMINHINWEISE:
KONGRESS:
54. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und
Intensivmedizin (DGAI) / Deutscher Anästhesiecongress (DAC)
5. - 8. Mai 2007, Congress Centrum Hamburg
VORTRAG
Delegation ärztlicher Leistungen - Wie viel Arzt verdient der Patient?
DAC; 5. Mai 2007, 12.30 - 14.30 Uh, Raum 4, CCH Hamburg