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erschienen in der intensiv, Fachzeitschrift für Intensivpflege und Anästhesie, Georg Thieme Verlag

Das Berufsbild der Anästhesiepflege in der Schweiz

Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege & Funktionsdienste

Das Berufsbild der Anästhesiepflege in der Schweiz

Immer wieder werden in der BRD Ansätze zur Neustrukturierung in der Anästhesiepflege diskutiert und Länder wie Holland oder Schweiz in die Diskussion gebracht und zum Teil als erstrebenswerte Vergleiche herangezogen. Doch was unterscheidet die Schweizer Weiterbildung an sich sowie den anästhesiologisch tätigen Kollegen in der Schweiz von dem in Deutschland eigentlich? Der nachfolgende Text gibt einen Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede, wie sie auch auf dem Pflegesymposium des DAC in Leipzig diskutiert wurden.

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Zulassung der Weiterbildungsstätte

Zulassung der Weiterbildungsstätte

Der Zentralvorstand des Schweizerischen Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) sowie eine Unterkommission namens SIGA (Schweizerische Interessensgemeinschaft für Pflege in der Anästhesie) und die Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation (SGAR) erlassen das Reglement (letzte Änderung 1.1.2000) für die Weiterbildung zur Dipl.-Pflegefachperson in der Anästhesie und regeln damit auch die Anerkennung der Weiterbildungsstätte. Eine Anerkennung erfolgt, wenn (…)
- die für die Weiterbildung verantwortliche Anästhesiepflegefachperson den schweizerischen Fähigkeitsausweis für Anästhesie besitzt und auf die pädagogischen Aufgaben vorbereitet ist.
- die Anästhesieabteilung des Spitals unter der Leitung eines Facharztes (FMH) für Anästhesiologie steht, der ordentliches Mitglied der SGAR (analog DGAI) ist.
- die Anästhesieabteilung eine vielseitige Tätigkeit und eine Mindestanzahl von 1200 Allgemeinanästhesien pro Jahr für eine zweijährige Anerkennung ausweist.
Im Gegensatz zu Deutschland werden in der Schweiz Regelungen zur Zulassung, zur inhaltlichen Ausgestaltung als auch zur Überprüfung von Lehr-Lerninhalten paritätisch durch Fachgesellschaften vorgenommen. Somit sind auch die Zielsetzungen und Zulassungsvoraussetzungen für Anästhesiepflege durch Pflegende stark beeinflusst.

Voraussetzungen zur Teilnahme
Um eine Weiterbildung mit der Berufsbezeichnung „Dipl. Pflegefachmann/-frau in Anästhesie“ absolvieren zu können, müssen die Schweizer Kollegen eine abgeschlossene 4-jährige Krankenpflegeausbildung als Voraussetzung vorweisen (ein Krankenpflegeexamen gemäß der BRD wird damit anerkannt, aber nicht gleichgestellt). Damit können die Schweizer Kollegen nach einem obligaten Bewerbungsverfahren an einer der 57 anerkannten Weiterbildungsstätten in die 2-jährige Weiterbildung eintreten, bestehend aus theoretischer und praktischer Schulung.



Ziele der Weiterbildung

Ziele der Weiterbildung

Die Schweizerische Interessensgemeinschaft für Anästhesiepflege hat 6 Leitgedanken für die Weiterbildung in der Anästhesiepflege zu Grunde gelegt, die weltanschauliche Grundlagen, menschliche Werte und das Bildungs- und Pflegeverständnis der Weiterbildung aufzeigen. „Das Ziel der Weiterbildung besteht darin „eine Grundlage zu schaffen, die das Pflegeverständnis in der Anästhesie mit zukunfts- und qualitätsorientierten Bildungszielen verbinden soll“. Pflege in der Anästhesie wird verstanden als „ein eigenständiger, kundenorientierter Beruf, der die Tätigkeitsfelder präklinische Patientenversorgung (Rettungsdienst), Notfallstation, Anästhesie, Operationssaal, Aufwachraum, Intensivstation, Tagesklinik und alle Arbeitsorte umfasst, wo die Dienstleistungen der Anästhesiepflege verlangt werden. Ziel dieser Ausbildung ist es, zwar unter ärztlicher Delegation, aber doch selbständig, qualitativ hohen Ansprüchen genügende Anästhesien durchführen zu können.“ Insbesondere richten sich die Lehr-Lerninhalte auf:

- Kontaktaufnahme mit dem Patienten und dessen umfassende Betreuung,
- Unterhalt, Bereitstellung und technische Handhabung des bei der Allgemein- und Regionalanästhesie und der Reanimation zur Verwendung kommenden Materialien, sowie aller Apparate, Geräte und Bereitstellung der bei der Anästhesie verwendeten Medikamente,
- Anästhesieüberwachung und Anästhesieführung unter Verantwortung eines fachlich kompetenten Arztes,
- Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen,
- Überwachung und Betreuung von Patienten mit bedrohten bzw. gestörten Vitalfunktionen,
- Postoperative Überwachung und Betreuung.

Mit dem Passus, dass sich die Anästhesiepflege an den 5 Funktionen der Pflege und den Schlüsselqualifikationen (Kompetenzbereiche) orientiert, wird deutlich, dass es im Schweizer Modell nicht um eine „pflegefremde“ Assistenztätigkeit geht, die in Deutschland zwischenzeitlich gerne in die Diskussion eingebracht wird.



Inhalte der Weiterbildung

Inhalte der Weiterbildung

Fast wie eine Präambel wirkend werden vor der Erläuterung der Lehr-Lerninhalte einige grundlegende Leitgedanken beschrieben, die das Menschenbild, die Begriffe Gesundheit und Krankheit, die Vorstellungen zum Pflege- sowie zum Bildungsverständnis repräsentieren. Damit werden profunde Erkenntnisse aus der Pflegeausbildung zur Basis der Weiterbildung deklariert. Vor dem Hintergrund eines Pflegemodells und auf der Basis des Krankenpflegeprozesses sollen im Rahmen der Weiterbildung Selbstkompetenz, soziale Kompetenz, Fachkompetenz und ökonomische / ökologische Kompetenz als berufliche Schlüsselqualifikationen gefördert werden.

Zu den konkreten Inhalten gehören pharmakologische, physiologische, pathophysiologische, technische und medizintechnische Kenntnisse sowie Lernfelder zur Erhöhung der bereits angelegten Pflegekompetenz. Der theoretische und praktisch-technische Unterricht umfasst mindestens 150 Stunden, aufgeteilt in
- Organisation und Administration (2 Std.)
- Psychologie und Berufsethik (2)
- Rechtsfragen (1)
- Funktionelle Anatomie, Pathophysiologie (40)
- Pharmakologie (40)
- Allgemeine und spezielle Anästhesiologie (40)
- Reanimation (10
- Praktisch-technischer Unterricht (45)

Wie die Kolleginnen der Schweiz mitteilten besuchen die meisten Kollegen während ihrer Weiterbildung zwischen 350 und 400 Stunden des angebotenen Unterrichts, um die Abschlussprüfungen schaffen zu können. Bei Betrachtung der Stundenverteilung fällt auf, dass das Gros auf fachspezifische Inhalte gerichtet ist. Weitere beruflich wichtige Themen bzw. Fächer fallen mit 5 Stunden extrem knapp aus. Entweder setzt man darauf, dass Inhalte, die zur Selbst- und sozialen wie auch zur ökonomischen Kompetenz führen bereits in der Krankenpflegeausbildung angelegt sind oder man hofft, dass notwendige Erfahrungen während der praktischen Weiterbildungszeit gemacht werden können. Vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Bedingungen im Praxisalltag erscheint ist beides nicht nachahmenswert.

Praktische Tätigkeit
Insbesondere werden bzgl. der praktischen Tätigkeiten neben anderen die Aspekte Teamarbeit (partnerschaftliche Grundhaltung und Konfliktlösung), Kompetenz (erworbene theoretische und praktischen Kenntnisse in Pflege und Anästhesiologie situationsgerecht und differenziert einsetzen können) sowie Selbständigkeit (für das eigene Wissen und Können Verantwortung übernehmen, Weiterbildungsbedürfnisse erkennen und sich durch gezielte Maßnahmen weiterentwickeln) betont.
Hiermit unterstreichen die Schweizer Kollegen - wie auch auf dem DAC in Leipzig - dass nicht nur Kompetenz entwickelt wird, sondern auch zahlreiche Tätigkeiten in der Anästhesie legitimiert sind. Dazu gehören alle anästhesiologischen Maßnahmen außer das Anlegen von
- arteriellen Kanülen,
- zentralvenösen Kathetern und
- Regionalanästhesien.
Tätigkeiten, die Anästhesiepflegende in der Schweiz regelmäßig ausführen sind:
- Narkoseeinleitung mit Maskenbeatmung, Intubation oder Larynxmaske,
- Intraoperative Anästhesieführung inklusive Katecholamin-Management sowie sonstiger pharmakologischer Substitutionen,
- Nachspritzen von Regionalanästhesien und
- Narkoseausleitung.

Der „für die Anästhesieführung verantwortliche Anästhesiearzt“ ist im Spital anwesend. Er ist als Facharzt (Oberarzt) verantwortlich und zuständig für die Überwachung von 2-3 Sälen. Er kann delegieren an Fachpflegende oder auch an den Arzt in Weiterbildung. Kommt es zur Konstellation Fachpflege und Arzt in Weiterbildung, muss sich der Arzt in Weiterbildung unterstützen lassen.

Der verantwortliche Facharzt für Anästhesiologie sollte sich durch Personal unterstützen lassen. Erfolgt die Delegation an Anästhesiepflegende, die ihrerseits eine Narkose (selbständig) begleiten, gelten die oben genannten Grundsätze mit der Option, dass der zuständige Facharzt jederzeit über wesentliche Änderungen informiert werden muss. Das bedeutet, dass das Anästhesiepflegepersonal im Team mit dem für die Anästhesieführung verantwortlichen Anästhesisten arbeitet. Involviert sind damit alle Durchführungen medizinischer Verordnungen im Sinne klar definierter Aufgaben.

Da in der Schweiz nur Mitarbeiter mit einem Fachexamen (Diplom) in der Anästhesie arbeiten dürfen, geschieht diese Delegation vor dem Hintergrund einer hohen fachlichen Kompetenz. Ist der zuständige Facharzt nicht unmittelbar anwesend, müssen Ein- und Ausleitung einer Allgemeinanästhesie gemäß dessen bestehender Anweisung vorgenommen werden.

Prüfungen
Das Prüfungskomitee wird im Gegensatz zur BRD anders zusammengestellt. Die Aufgaben während der Prüfung werden sowohl von einem Experten des SBK überwacht als auch von einem Experten der SGAR abgenommen. Voraussetzungen, um Prüfer sein zu können, sind
- Die Experten müssen an einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig sein.
- Sie können nicht zur Weiterbildungsstätte gehören, welche die Prüfungen durchführt.
- Sie dürfen nicht der Weiterbildungsstätte angehören, in welcher eine Kandidatin die Weiterbildung absolviert.

Zu den so genannten „Examinatoren“ gehören:
- der Leiter der Weiterbildungsstätte bzw. der für die Weiterbildungsstätte verantwortliche Facharzt bzw. die jeweilige Stellvertretung
- die für die Weiterbildungsstätte zuständige Anästhesiepflegefachperson oder Stellvertretung.
Sympathiefehler in der Beurteilung erbrachter Leistungen werden damit minimiert.

Zu den Prüfungsaufgaben gehören
- eine 3-teilige theoretische Abschlussprüfung (mündlich, schriftlich: Frage-Antwort und Abschlussarbeit) bzgl. des theoretischen Stoffgebietes
- eine 2-geteilte praktische Abschlussprüfung
o Bereitstellung von Anästhesiematerial, Vorbereitung und Durchführung einer Allgemeinanästhesie
o Inbetriebnahme, Kontrolle und Handhabung des anästhesiologisch-technischen Zubehörs

Die Prüfungen sind bestanden, wenn
- im theoretischen Teil nicht mehr als eine Note ungenügend ist und der Durchschnitt der 3 Noten 4,0 beträgt
- im praktischen Teil keine der 2 Noten unter 4,0 liegt.

Dazu bedarf es der Erläuterung, dass das Schweizer Notenmodell umgekehrt zu unserem Notensystem ausgelegt ist:
Eine 6 entspricht einem „ausgezeichnet“, eine 5,5 unserem sehr gut. Eine 4,0 ist demnach genügend (ausreichend). Als ungenügend bezeichnet man eine Leistung mit 3,5.

Schlussbetrachtung
Mit einer abschließenden Betrachtung des Schweizer Modells wird deutlich, dass eine Kooperation bestehend aus dem Schweizer Berufsverband für Krankenpflege mit der Interessensgemeinschaft der Anästhesiepflege und dem Schweizer Anästhesistenverband maßgebend ist für alle die Weiterbildung in der Anästhesiepflege betreffenden Fragestellungen.

Gleichermaßen wird deutlich, dass die Schweizer Weiterbildung keine Detaillösung darstellt, um irgendwie geartete, ggf. delegierbare Tätigkeiten in der Anästhesie an Fachpflegende zu übertragen. Im Gegenteil. Durch eine dort 4-jährige Pflegeausbildung gepaart mit einer 2-jährigen, speziell auf Anästhesie ausgerichteten Weiterbildung und einer gemeinsamen Erklärung sowie juristischen Absicherung gelingt es, dass Pflegende gemäß ihrer Kompetenzen auch eingesetzt werden.

Vergleicht man dazu die in Deutschland zu Grunde gelegten Strukturen bzgl. der anästhesiologischen pflegerischen Weiterbildung, egal ob nach landesrechtlichen Kriterien oder DKG-Empfehlungen, wird deutlich, dass diese weder inhaltlich noch bezüglich der zu erwartenden Kompetenzen schlechter sind. Das einzige bestehende Manko betrifft eine zu geringe anästhesiologische praktische Weiterbildungszeit, die allerdings aus einer fehlenden juristischen Legitimation resultiert. Wer also nach sinnvollen Lösungen sucht – hiermit sind nicht ATA oder MAFA gemeint – könnte durch eine kooperative Maßnahme zwischen den zuständigen Berufsverbänden eine Gesetzesänderung herbeiführen und damit einen fachlichen wie auch ökonomischen Beitrag für die Versorgung der Patienten leisten.


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    Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste







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