Rahmenberufsordnung für professionell Pflegende - erstellt vom Deutschen Pflegerat
Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege & Funktionsdienste
vom 18.5.2004 – erstellt vom Deutschen Pflegerat e. V.
©2004 Alle Rechte vorbehalten. Herausgeber
und Bezüge: Deutscher Pflegerat e.V., Geisbergstr.
39, 10777 Berlin
Vorwort
Mit dieser Rahmenberufsordnung für beruflich
Pflegende erscheint eine Festschreibung
allgemeiner Grundsätze und Verhaltensregeln
für professionell Pflegende in der Ausübung ihres Berufes in Deutschland
durch den Deutschen Pflegerat. Mit dieser
Rahmenordnung nimmt der Deutsche Pflegerat
erstmals eine berufsrechtliche Aufgabe
für die professionell Pflegenden wahr.
Der Deutsche Pflegerat e. V. (DPR) – Bundesarbeitsgemeinschaft
der Pflegeorganisationen
und des Hebammenwesens – als Vertreterin
von 11 Pflegeberufsverbänden und
des Hebammenwesens ist Herausgeber dieser
Schrift. Er dankt seinen Mitgliedsverbänden
ADS und dem DBfK, die mit ihren Berufsordnungen
eine wichtige Vorarbeit geleistet
und sich als Autoren für die vorliegende
Fassung besonders engagiert haben.
Die Weiterentwicklung der Bildungskonzepte
für die Gesundheitsberufe, die Umsetzung
in die entsprechenden Berufsgesetze und die
notwendig werdende Anpassung an die europäischen Bildungsnormen bedingen
eine Konkretisierung des professionellen Handlungsrahmens
der Pflege. Die Novellierung
der Ausbildungsgesetze für die Altenpflege
und Gesundheits- und Kranken- bzw. Kinderkrankenpflege
setzen im jeweiligen Paragrafen
zum Ausbildungsziel für die eigenständige Ausübung einen neuen Rahmen.
Der „Gesundheitsberuf Pflege“ befindet sich
im Professionalisierungsprozess zur „Profession
Pflege“. Die Entwicklung einer qualifizierten,
wissenschaftlich fundierten Basis für
die Ausbildung und die anschließende Berufsausübung stehen im Zentrum
der Bildungsdiskussion
und der Veränderungsprozesse
der Berufsausübung innerhalb der Gesundheitseinrichtungen.Professionen sind
u. a. durch ihre Autonomie und eine Berufsethik
gekennzeichnet.
In Zeiten gravierender Veränderungen im
Berufs- und Handlungsfeld brauchen Pflegende
eine Orientierung für ihr berufliches
Handeln. Sie brauchen auch handlungsfähige
Berufsorganisationen, die den Beruf gegenüber anderen Berufen und der Gesellschaft
legitimieren, weiterentwickeln und seine
Werte und Normen kontrollieren.
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche
Pflegerat sich entschlossen, für alle professionell
Pflegenden in Deutschland die vorliegende
Rahmenberufsordnung zu erlassen.
Berlin, 18. Mai 2004, Deutscher Pflegerat e. V.
Der Vorstand
Marie-Luise Müller, Präsidentin; Renate
Heinzmann, Stellv. Präsidentin; Andreas
Westerfellhaus, Stellv. Präsident

Präambel
Die ethischen Grundsätze der professionell
Pflegenden basieren auf dem Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland, das die
Unantastbarkeit der Würde des Menschen
festlegt. Darüber hinaus gelten die aktuellen
wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnisse sowie
die ethischen Regeln der einzelnen Berufsorganisationen
und-verbände.
Pflege heißt, den Menschen in seiner aktuellen
Situation und Befindlichkeit wahrnehmen,
vorhandene Ressourcen fördern und
unterstützen, die Familie und das soziale,
kulturelle und traditionelle Umfeld des Menschen
berücksichtigen und in die Pflege einbeziehen
sowie gegebenenfalls den Menschen
auf seinem Weg zum Tod begleiten.
Professionell Pflegende:
- leisten ihren berufsspezifischen Beitrag
zum gesellschaftlichen Auftrag zur Gesundheitsfürsorge und Krankheitsverhütung,
zur Wiederherstellung von
Gesundheit, zur Unterstützung und Hilfeleistung
bei chronischen Erkrankungen,
Behinderungen, Gebrechlichkeit und im
Sterbeprozess.
– ermitteln den Pflegebedarf, führen die
Maßnahmen des Pflegeplanes durch und
überprüfen die Effektivität des pflegerischen
Handelns.
– erhalten und unterstützen die Lebensaktivitäten und eigenständige
Lebensführung
des Menschen.
– kommunizieren und kooperieren mit allen
am Pflege- und Betreuungsprozess Beteiligten.
– fördern durch ihr Handeln das Ansehen
des Berufsstandes und durch Beteiligung
an Pflegeforschungsprojekten die Pflegewissenschaft.
– stärken die berufliche Interessenvertretung,
indem sie sich in einem Berufsverband
organisieren.
– arbeiten an den Lösungen der gesellschaftlichen
Probleme mit, die sich auf die
Pflege auswirken und informieren die
Gesellschaft über Gesundheitsfragen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für
– Altenpflegerinnen/Altenpfleger *1
– Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen /
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger *1
– Gesundheits- und Krankenpflegerinnen /
Gesundheits- und Krankenpfleger *1
die in der Bundesrepublik Deutschland ihren
Beruf ausüben.
§ 2 Aufgaben
I. Professionell Pflegende sind verpflichtet,
ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer
und weiterer bezugswissenschaftlicher
Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich
über die für die Berufsausübung geltenden
Vorschriften informieren und sie beachten.
II. Professionell Pflegende üben die Pflege
ohne Wertung des Alters, einer Behinderung
oder Krankheit, des Geschlechts, der sexuellen
Orientierung, des Glaubens, der Hautfarbe,
der Kultur, der Nationalität, der politischen
Einstellung, der Rasse oder des sozialen
Status aus.
III. Eigenverantwortliche Aufgaben professionell
–
Feststellung des Pflegebedarfs, Planung,
Organisation, Durchführung und Dokumentation
der Pflege,
–
Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung
der Qualität der Pflege,
–
Beratung, Anleitung und Unterstützung
von Leistungsempfängern und ihrer Bezugspersonen
–
Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen
bis zum Eintreffen des Arztes
oder der Ärztin.
Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung sind:
–
eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster
Maßnahmen,
–
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik,
Therapie oder Rehabilitation,
–
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.
Professionell Pflegende arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen
zusammen.
Sie entwickeln multidisziplinäre und
berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen.
§
3 Berufspflichten
1. Schweigepflicht: Professionell Pflegende
sind gemäß §203 Strafgesetzbuch gegenüber
Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen
in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder
bekannt gewordenen Geheimnisse über die
Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen
verpflichtet. Die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes sind analog anzuwenden.
2. Auskunftspflicht: Professionell Pflegende
sind verpflichtet, Leistungsempfängern, deren
gesetzlichen Vertretern bzw. den von
ihnen im Rahmen der Befreiung von der
Schweigepflicht benannten Bezugspersonen
alle Auskünfte über die geplanten pflegerischen
Maßnahmen zu erteilen. Allen anderen
am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten
Berufsgruppen müssen die notwendigen
Informationen zugänglich gemacht
werden.
3. Beratungspflicht: Professionell Pflegende
sind gegenüber den Leistungsempfängern
sowie deren Bezugspersonen zur Beratung
verpflichtet. Dies betrifft im Besonderen Information
und Aufklärung zu gesundheitsfördernden und gesundheitserhaltenden
Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen.
4. Dokumentationspflicht: Professionell
Pflegende dokumentieren den gesamten
Pflegeprozess und verwenden ein entsprechend
standardisiertes Dokumentationssystem.
Dieses muss allen am therapeutischen
Prozess Beteiligten zugänglich sein.
Die Dokumentation unterliegt dem Datenschutz
gegenüber Dritten.
5. Berufshaftpflicht- und gesetzliche Unfallversicherung:
Professionell Pflegende in
abhängiger Beschäftigung versichern, dass
für sie entsprechende Versicherungen abgeschlossen
wurden.
6. Fortbildung: Professionell Pflegende tragen
Verantwortung dafür, ihre Qualifikation
dem jeweils aktuellen Wissensstand anzupassen.
Sie setzen sich kritisch mit ethischen
Fragen ihres Berufes auseinander und tragen
dafür Sorge, dass sie ihre sozialkommunikativen
und berufsfachlichen Kompetenzen
kontinuierlich weiterentwickeln. Deshalb
verpflichten sich professionell Pflegende zu
einer freiwilligen Registrierung (solange dies
nicht vom Gesetzgeber geregelt ist).
7. Umgang mit geldwerten Leistungen: Die
Annahme geldwerter Leistungen oder sonstige
Vorteilnahmen von Leistungsempfängern,
Bezugspersonen oder Firmen ist mit
dem berufsethischen Verständnis professionell
Pflegender unvereinbar.
§
4 Besondere Pflichten bei
freiberuflicher Tätigkeit
Professionell Pflegende in selbstständiger
Stellung sind im Rahmen der Aufsicht und
Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst
verpflichtet, der zuständigen
Behörde die notwendigen Auskünfte zur eigenen
Person zu erteilen und diesbezügliche
Nachweise vorzulegen.
Sie schließen im Interesse ihrer Leistungsempfänger und ihrer
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
eine Berufshaftpflicht- und gesetzliche
Unfallversicherung in angemessener
Schadensregulierungshöhe ab.
Freiberuflich professionell Pflegende sollen
ihre Räumlichkeiten durch ein Schild kennzeichnen,
das Namen, Berufsbezeichnung
und Sprechzeiten angibt.
Ihnen ist jede berufsunwürdige Werbung
untersagt.
§
5 Verletzung von Berufspflichten
Die Aufsicht über die Einhaltung der berufsrechtlichen
Vorschriften liegt bei der jeweiligen
Gesundheitsbehörde des Landes. Diese
kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
entziehen.
§6 Verbindlichkeit der Berufsordnung
Diese Rahmenberufsordnung für professionell
Pflegende wurde am 18. Mai 2004 von
der Mitgliederversammlung des Deutschen
Pflegerates e. V. verabschiedet.
Sie ist damit für alle Mitgliedsverbände verbindlich.
ADS Arbeitsgemeinschaft deutscher
Schwesternverbände und Pflegeorganisationen
e. V.
BA Bundesausschuss der Lehrerinnen
und Lehrer für Pflegeberufe e. V.
BALK Verband Bundesarbeitsgemeinschaft
Leitender Pflegepersonen e. V.
BDH Bund Deutscher Hebammen e. V.
BeKD Berufsverband Kinderkrankenpflege
Deutschland e. V.
BFLK Bundesfachvereinigung Leitender
Krankenpflegepersonen der
Psychiatrie e.V.
DBfK Deutscher Berufsverband für
Pflegeberufe e.V.
DGF Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege
und Funktionsdienste e.V
DPV Deutscher Pflegeverband e. V.
VaoP Verband anthroposophisch
orientierter Pflegeberufe e.V.
VPU Verband der Pflegedirektorinnen
und Pflegedirektoren der Universitätsklinika und der Medizinischen
Hochschulen Deutschlands e. V.
*1: Sie werden im weiteren Text als „professionell
Pflegende“ bezeichnet. Die zu betreuenden
Personen werden als „Pflegeempfänger“ bezeichnet.

Literaturliste zur Berufsordnung der ADS und Rahmen-Berufsordnung – Deutscher Pflegerat
Anlage 1:
Ethische Grundsätze: In der Berufsordnung fanden die folgenden
ethischen Grundsätze ihren Niederschlag:
Caritas-Gemeinschaft für Pflege- und Sozialberufe
e. V., Deutscher Caritasverband e. V.
Referat Krankenhilfe, Katholischer Berufsverband
für Pflegeberufe e. V. (Hrsg): „Die ethische
Verantwortung der Pflegeberufe“, 2.
erweiterte Auflage, Freiburg, 1998
CICIAMS (Hrsg): „Grundsätze der beruflichen
Ethik für Krankenschwestern und Krankenpfleger“,
Madrid 1972
Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege
e. V., DGF (Hrsg): „Ethische Regeln der Intensivpflege“,
Bielefeld, 1995
Evangelischer Fachverband für Kranken- und
Sozialpflege e.V. (Hrsg): „Ethische Leitlinien“,
Frankfurt (Main), 1993/94
International Council of Nurses, ICN (Hrsg): „
Ethische Grundregeln für die Krankenpflege“ Genf, 1996
Katholischer Berufsverband für Pflegeberufe
e. V. (Hrsg): „Pflegeleitbild“ 2. Auflage, Regensburg
1998
Verband der Schwesternschaften vom Deutschen
Roten Kreuz e.V. (Hrsg): „Berufsethische
Grundsätze der Schwesternschaften
vom DRK“, Bonn 1995
Anlage 2:
Quellenangabe und weiterführende Literatur
ADS, BA, BALK, BKK DBfK (Hrsg): „Pflegerischer
Fortschritt und Wandel – Basispapier
zum Beitrag Wachstum und Fortschritt in
der Pflege im Sondergutachten 1997 des
Sachverständigenrates für die Konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen“, 1998
Arndt, Marianne: „Ethik denken – Maßstäbe
zum Handeln in der Pflege“ Stuttgart
Arnold, Rolf et al: „Krankenhaus-Report
2000“, Schattauer Verlagsgesellschaft, Stuttgart
2001
Arnold, Rolf et al: „Die Weiterbildungsgesellschaft;
Band 2“ Luchterhandverlag, Neuwied
1999
Badura, Bernard: „Systemgestaltung im Gesundheitswesen“,
Juventa Verlag, Weinheim
1996
Bartholomeyczik / Müller: „Pflegeforschung
verstehen“, München, 1997
Benner, P./Tanner, Chr. A. et al: „Pflegeexperten,
Pflegekompetenz, klinisches Wissen und
alltägliche Ethik“, Bern, 2000
Benner, P.: „Stufen zur Pflegekompetenz“,
Bern, 1995
Boff, Leonardo: „Ethik für eine neue Welt“,
Patmos Verlag, Düsseldorf 2000
Bundesministerium für Bildung und Forschung:„
Ausbildung und Beruf“, 1999
Caritas-Gemeinschaft für Pflege- und Sozialberufe
e. V., „Pflege als Profession unter Berücksichtigung berufs- und
gesellschaftspolitischer Entwicklungen“, Positionspapier,
Freiburg, 1999
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): „
Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung –
Hinweise zur Durchführung, Archivierung
und zum Datenschutz“, Düsseldorf
1999
Dewe, Bernd: „Beratende Wissenschaft, Verlag
Schwartz & Co, Göttingen 1991
Dewe, Bernd: „Betriebspädagogik und berufliche
Weiterbildung“, Klinkhardt, Bad Heilbrunn
2000
Evangelischer Diakonieverein: „Pflege- und
Dienstverstündnis der Schwestern im Ev. Diakonieverein“,
(nach Arndt) Stuttgart, 1996,
S. 151 f.
Ewers, Michael/Schaeffer, Doris (Hrsg): „Case
Management in Theorie und Praxis“, Verlag
Hans Huber, Bern, 1. Aufl., 2000
Fitzgerald, Annelies/Zwick, Gerda: „Patientenorientierte
Gesprächsführung im Pflegeprozess“,
Springer-Verlag, 2001
Fry, Sara T.: „Ethik in der Pflegepraxis“,
Eschborn 1995
Georg / Frowein (Hrsg): Pflegelexikon, Wiesbaden
1999
Heering / Heering / Müller / Bode: „Pflegevisite
und Partizipation“, Ullstein Mosby, Berlin/
Wiesbaden, 1997
Herbst, Ute: „Pflegeberufe“ in Lexikon der
Bioethik, Gütersloh, 2000
Höffe, Otfried: „Lexikon der Ethik“, München
1997
Igl, Dr. jur. Gerhard: „öffentlich-rechtliche
Grundlagen für das Berufsfeld Pflege im Hinblick
auf vorbehaltene Aufgabenbereiche“,
Kiel, 1998 (Hrsg: ADS, BA, BALK, BKK, DBfK
Igl, G. / Schiemann, D. / Gerste, B. / Klose, I.
(Hrsg): „Qualität in der Pflege“, Schattauer
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Jonas, Hans: „Technik, Medizin und Ethik“,
Suhrkamp, Frankfurt, 1987
Käppeli, Silvia: „Pflegekonzepte – Phänomene
im Erleben von Krankheit und Umfeld“,
Bd. 1, Bern 1998
Käppeli, Silvia: „Pflegekonzepte – Phänomene
im Erleben von Krankheit und Umfeld“,
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Kampen van, Norbert: „Theoriebildung in der
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Katholischer Berufsverband für Pflegeberufe
e. V. (Hrsg): „Ethisch-moralische Kompetenzentwicklung
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ethischen Denkens in den beruflichen
Alltag Pflegender‘ Ruth Schwerdt, Regensburg
2002
Leininger, Madeleine M.: „Kulturelle Dimensionen
menschlicher Pflege“, Freiburg,
Meleis, Afaf Ibrahim: „Pflegetheorie: Gegenstand,
Entwicklung und Perspektiven des
theoretischen Denkens in der Pflege“, Verlag
Hans Huber, Bern, 1999
Newton, Charleen: „Pflege nach Roper Logan
Tierney“, Freiburg, 1997
Österreichische Krankenpflegezeitschrift, Extra-
Ausgabe: „Berufsbild der diplomierten
Gesundheits- und Krankenpflegeperson“,
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Olbrich, Christa: „Pflegekompetenz“, Bern,
1999
Reiff, Norma R./Share, Barbara K.: „Fortschritte
im Case Management“, Lambertus Verlag,
Freiburg, 1997
Robert Bosch Stiftung, „Pflege neu denken,
zur Zukunft der Pflegeausbildung“, Verlag
Schattauer, Stuttgart
Schaeffer, D./Moers, M. et al: „Pflegetheorien“,
Bern, 1997
Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern
und Krankenpfleger (SBK – ASI),
(Hrsg): „Ethische Grundsätze für die Pflege“,
Bern, 1990
Snowley/Nicklin/Birch: „Pflegestandards und
Pflegeprozess“, Wiesbaden, 1998
Stefan, H./Allner, F. et al: „Praxis der Pflegediagnosen“,
Springer Krankenpflege, Wien,
2000
Steppe, H./Ulmer, E. et al: „Pflegebegutachtung–
besser als ihr Ruf?“ Frankfurt, 1998
Tschudin, Verena: „Ethik in der Krankenpflege“,
Basel, 1998
Verband der Schwesternschaften vom Deutschen
Roten Kreuz e.V. (Hrsg): „Kooperation
zwischen rzten und Pflegeberufen“, Bonn,
1993
Ziegler, Shirley M.: „Theoriegeleitete Pflegepraxis“,
Wiesbaden, 1997
Gerne informieren wir Sie über den Deutschen
Pflegerat e. V. und seine Arbeit:
Deutscher Pflegerat e.V.
Geisbergstraße 39, 10777 Berlin
Tel.: + 49 30 21 91 57 57
Fax: + 49 30 21 91 57 77
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